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2. Anschlusskonzept Data Provider (DP)

Redaktioneller Hinweis

Das Dokument stellt einen fortgeschrittenen Arbeitsstand dar, der wichtige Ergänzungen und Verbesserungen enthält. Die Finalisierung ist für das kommende Release geplant.

2.1 Änderungshistorie

Release Datum Beschreibung
0.95 01.09.2023
  • Initiales Release Anschlusskonzept

Q4.2023 15.12.2023
  • Einführung Definition Data Provider

  • Übersicht der funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen

  • Systemumgebung Data Provider und Liste der Schnittstellen

  • Prozessbeschreibung "Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung"

2.2 Abstract

Eine nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für die Ausstellung von nationalen Nachweisen zuständig ist. In Deutschland erfolgt die Ausstellung dieser Nachweise durch nationale Register, die für den Nachweisabruf an das nationale Once-Only Technical Systems (NOOTS) angeschlossen werden. Ein Nachweisabruf kann durch einen nationalen Data Consumer oder ein technisches Verfahren der EU-Mitgliedstaaten unter Verwendung des europäischen Once-Only-Technical-Systems (EU-OOTS) und der NOOTS-Komponente Intermediäre Plattform (IP) ausgelöst werden. In diesem Anschlusskonzept werden die Anforderungen an den technischen NOOTS-Anschluss von nationalen Registern definiert, um nationale Register zur Lieferung von ausgestellten Nachweisen zu befähigen.

2.3 Einleitung

Im High-Level-Architecture-Konzept ([NOOTS-03]) werden die Anwendungsfälle, die NOOTS-Komponenten und übergreifende Querschnittsaspekte des NOOTS und EU-OOTS betrachtet, die sich aus dem Architekturzielbild des NOOTS ableiten. In einigen dieser Anwendungsfälle sind die nationalen Register (Data Provider) als Prozessbeteiligte eingebunden und übernehmen die Aufgabe, Nachweise für natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG anhand einer XNachweis-Anfrage gemäß XNachweis-Spezifikation ([XS-01]) auszustellen. Um die Ausstellung dieser Nachweise durch die nationalen Register zu ermöglichen, ist eine technische Anbindung an das NOOTS erforderlich. Neben den funktionalen Anforderungen müssen auch nicht-funktionale Anforderungen für den technischen Anschluss erfüllt werden.

Die kontinuierliche Weiterentwicklung der NOOTS-Konzepte wird Auswirkungen auf dieses Anschlusskonzept haben, was wiederum eine Aktualisierung der Konzeptinhalte in kommenden Veröffentlichungen zur Folge haben wird.

2.3.1 Zielgruppe

Die Zielgruppe des Dokuments sind IT-Verantwortliche der öffentlichen Verwaltung, IT-Dienstleister im Auftrag der öffentlichen Verwaltung/Fachverfahrenshersteller sowie nachweisliefernde Stellen, die gleichzeitig den Anschluss an das NOOTS verantworten.

2.3.2 Aufbau des Dokuments, Leseanleitung

Dieses Dokument gliedert sich in die folgenden Kapitel:

Nach der Zusammenfassung im Abstract (Kapitel 1) und einer Einleitung (Kapitel 2) wird im Kapitel 3 der Begriff und die Merkmale eines Data Providers sowie das fachliche Datenmodell erläutert.

In Kapitel 4 werden die funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen an den Data Provider aufgelistet.

In Kapitel 5 werden die Vorbedingungen für die Teilnahme des Data Providers am NOOTS betrachtet, die in direktem Zusammenhang mit dem technischen Anschluss eines Data Providers stehen.

Das Kapitel 6 beschreibt den technischen Anschluss eines Data Provider an das NOOTS.

In Kapitel 7 sind die notwendigen administrativen Aktivitäten für den technischen Anschluss eines Data Providers enthalten. 

Das Kapitel 8 vermittelt einen Ausblick auf Themen, die in zukünftigen Releases behandelt werden.

2.3.3 Abgrenzung

Ein umfassendes Verständnis für den technischen NOOTS-Anschluss erfordert auch die Berücksichtigung von fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Vorbedingungen, die im Vorfeld des technischen Anschlusses sorgfältig geprüft werden müssen. In diesem Konzept werden Vorbedingungen benannt, die im direkten Zusammenhang mit dem technischen NOOTS-Anschluss stehen. 

Eine vollständige Liste der Vorbedingungen mit einer detaillierten Beschreibung wird zukünftig in den Dokumenten zum Fachdatenkonzept und Vorgehensmodell des Programmbereichs (PB) Register zu finden sein. 

Im Dokument „Vorgehensmodell für den Anschluss an das NOOTS" des PB Register werden rechtliche, organisatorische, fachliche und technische Besonderheiten beim Anschluss von nachweisliefernden Stellen an das NOOTS übersichtlich dargestellt. Das Vorgehensmodell bildet durch die darin beschriebene generische Vorgehensweise die Grundlage für die individuelle, eigenständige Projektplanung der Roll-Out Vorhaben, indem darin standardisierte Rollout-Phasen beschrieben und auf relevante Informationen für jede Rollout-Phase verwiesen wird. 

Im Dokument \"Fachdatenkonzept\" des PB Register wird beschrieben, wie der automatisierte Nachweisaustausch von Fachdaten zwischen Data Consumer und Data Provider in verschiedenen Reifegraden über das NOOTS fachlich gewährleistet werden kann. Die hierfür benötigten Bedingungen, wie bspw. ein semantischer Fachdatenstandard, werden entsprechend definiert. Somit bildet das Fachdatenkonzept die fachliche Grundlage für den automatisierten Datenaustausch. 

Die Verweise zu den entsprechenden Dokumenten werden an dieser Stelle ergänzt, sobald diese vorliegen.

2.4 Data Provider (DP)

In den folgenden Unterkapiteln werden die Merkmale eines Data Providers anhand der Rahmenbedingungen und eines fachlichen Datenmodells näher erläutert.

2.4.1 Rahmenbedingungen

2.4.1.1 Rechtsgrundlage

Eine nachweisliefernde Stelle ist für die Ausstellung von Nachweisen nach §5 Absatz 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz -- OZGÄndG) zuständig. Nach §5 Absatz 3 des OZGÄndG darf die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn

  1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist
  2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller erheben dürfte.

Nach §5 Absatz 4 darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) und zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 IDNrG an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Die nachweisliefernde Stelle darf diese Daten zum Zwecke der Validierung der Zuordnung verarbeiten.

2.4.1.2 IT-Planungsrat Beschlüsse

In der High-Level-Architecture ([NOOTS-03]) werden in dem Kapitel \"Übergreifende Entwurfsentscheidungen\" Beschlüsse und Vorschläge des IT-Planungsrates von übergreifender Relevanz für die NOOTS-Gesamtarchitektur aufgelistet. Die folgenden Beschlüsse und Vorschläge sind für dieses Anschlusskonzept Data Provider von besonderer Relevanz.

Beschlüsse und Vorschläge Erläuterung
IT-PLR-Beschluss 2022/34 - NOOTS-Registeranbindung [IT-PLR-B-09] "TOP 4: Anbindung der Register an das nationale Once-Only-Technical-System zum Nachweisabruf" Data Provider müssen für den technischen NOOTS-Anschluss eine Vielzahl an Anforderungen erfüllen. Während es zentralen Registern voraussichtlich mit akzeptablem Aufwand möglich sein wird, diese Anforderungen zu erfüllen, gestaltet sich die Situation bei dezentralen Registern deutlich komplexer. Insbesondere dann, wenn sich die Dezentralität bis auf kommunale Ebene erstreckt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Ressourcen zur Anbindung an das NOOTS vorhanden sind. Auf technischer Ebene ist daher in diesen Fällen überlegenswert, ob der Anschluss an die Systeme zum Nachweisabruf als Anlass genommen werden kann, auch hier zentrale Strukturen, wie Spiegelregister oder Abrufportale, zu schaffen. Die fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Hürden können nur von den entsprechenden Fachbereichen abgeschätzt und bewertet werden.
IT-PLR-Beschluss 2022/22 - Entscheidung asynchrone Prozesse [IT-PLR-E-02] "TOP 3: Entscheidung zur Unterstützung asynchroner Prozesse in der Architektur der Registermodernisierung" Durch einen Online-Dienst dürfen nur fachlich synchrone Nachweisabrufe genutzt werden und im Rahmen der Behörde-zu Behörde-Kommunikation sind zusätzlich auch fachlich asynchrone Nachweisabrufe zu ermöglichen.

Tabelle: IT-Planungsrat Beschlüsse und Vorschläge Data Provider

2.4.1.3 Anwendungsfälle der High-Level-Architecture für nationale Register

In der High-Level-Architecture ([NOOTS-03]) werden die zentralen Anwendungsfälle der Registermodernisierung zum Abruf von Nachweisen mit den beteiligten NOOTS-Komponenten beschrieben. Für nationale Register sind folgende Anwendungsfälle relevant.

ID Anwendungsfall
1a Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS durch natürliche Person
1b Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS durch Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG
2 Nicht-Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS
3 Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das Europäische Once-Only-Technical-System (EU-OOTS)

Tabelle: Anwendungsfälle für nationale Register

2.4.2 Begriff Data Provider

Ein Data Provider ist ein NOOTS-Teilnehmer zur Lieferung von Nachweisen für ein Nachweissubjekt. Ein Nachweissubjekt ist die natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG, für die ein Nachweis ausgestellt wird.

Ein im NOOTS-Teilnehmer ist ein registriertes technisches Verfahren zur Teilnahme in einer bestimmten Weise (Teilnahmeart), authentifizierbar durch ein Zertifikat.

Folgende Merkmale gelten für Data Provider

  1. kann mehrere Nachweistypen pro Registertyp aus einem fachlichen Aufgabenbereich auf einer rechtlichen Grundlage (Behördenfunktion) ausstellen. Bei fachlicher Notwendigkeit können auch mehrere Data Provider pro Registertyp definiert werden.
  2. muss durch ein von der V-PKI ausgestelltes Zertifikat mit der Nutzungsart für die Authentisierung ([NOOTS-16]) (Übergreifendes Konzept Zertifikate) eindeutig identifizierbar sein.
  3. verfügt über ein XNachweis-Endpunkt, über den die Lieferung von Nachweisen verschiedener Nachweistypen gemäß XNachweis ([XS-01]) erfolgt.

Die Begriffsschärfung im Zusammenhang mit dem Data Provider befindet sich derzeit in Abstimmung innerhalb der Gesamtsteuerung Registermodernisierung.

2.4.3 Fachliches Datenmodell

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Abb. 1: Fachliches Datenmodell Data Provider

2.4.3.1 Anschlussmodelle für Register

Register müssen befähigt werden, Nachweise zu erzeugen. Der Anschluss der nationalen Register an das nationale Once-Only Technical Systems (NOOTS) kann über verschiedene Anschlussmodelle [IT-PLR-B-09] - nachfolgend auch Registerstrukturen genannt - erfolgen:

  1. Zentrale Register auf Bundesebene
  2. Dezentrale Registerstrukturen: verteilte Register ohne zentralisierte Strukturen.
  3. Dezentrale Registerstrukturen mit zentralisierten Strukturen, zum Beispiel Abrufportale oder Spiegelregister:
    a. Bundesweite Register mit dezentralen Registern auf Landesebene
    b. Föderal verteilte Register mit dezentralen Registern auf kommunaler Ebene

Eine zentralisierte Struktur, wie ein Spiegelregister oder Abrufportal, kann im Rahmen eines Nachweisabrufs die Nachweise auf Basis eines dezentral gepflegten Datenbestandes bereitstellen, ist aber nicht zugleich für die Datenpflege verantwortlich. Registerstrukturen, die gemäß Fachdatenkonzept Nachweise ausstellen können, werden nachweisausstellende Registerstrukturen genannt.

Durch die Nutzung von zentralisierten Strukturen für die Anbindung an das NOOTS bei verteilten Registern können Funktionen und Aufgaben für den technischen Anschluss bei der zentralisierten Struktur gebündelt werden, die ansonsten bei jeder dezentralen Registerinstanz umgesetzt werden müssen. Mit Hilfe einer zentralisierten Struktur kann ein NOOTS-Anschluss in vielen Fällen schneller, aufwandsärmer und wartungsfreundlicher erfolgen. Die technischen, fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen bei der Verwendung von zentralisierten Strukturen für die NOOTS-Anbindung müssen von den Fachbereichen bewertet werden.

XNachweis-Endpunkt

Ein XNachweis-Endpunkt implementiert die XNachweis-Spezifikation [XS-01] und ist Bestandteil des Data Providers. Über den XNachweis-Endpunkt erfolgt die Lieferung von Nachweisen durch den Data Provider an das NOOTS.

NOOTS Anschlussknoten

Ein Anschlussknoten ist ein NOOTS-Infrastrukturelement, welches unmittelbar bei dem Data Provider verortet ist und einen sicheren, einfachen und fehlerfreien Zugang zur NOOTS Transportinfrastruktur ([NOOTS-19]) für den Nachweisabruf ermöglicht. Der Anschlussknoten ist Bestandteil der NOOTS Transportinfrastruktur und ist somit also kein Bestandteil eines Data Providers. Der Anschluss eines Data Providers an den NOOTS Anschlussknoten erfolgt über das Anschlussprotokoll zwischen einem XNachweis-Endpunkt des Data Providers und dem Anschlussknoten. 

2.5 Vorbedingungen an NOOTS-Teilnehmer

Vor einem technischen Anschluss eines Data Providers als NOOTS-Teilnehmer müssen verschiedene technische, rechtliche, fachliche und organisatorische Vorbedingungen geprüft und berücksichtigt werden.

Eine vollständige Liste der Vorbedingungen wird in Zukunft in den Dokumenten zum Fachdatenkonzept und Vorgehensmodell des PB Register verfügbar sein. Weitere Informationen zum Fachdatenkonzept und Vorgehensmodell sind im Kapitel \"Abgrenzungen\" zu finden.

2.5.1 Technische Vorbedingungen

Die nachweisliefernde Stelle muss technische Vorbedingungen berücksichtigen, die nicht Bestandteil des technischen NOOTS-Anschlusses sind, die aber eine effiziente Teilnahme am NOOTS unterstützen.

Aufgaben Beschreibung
Datenabgleich mit  Identitätsdatenabruf IDA Die nachweisliefernden Stellen, deren Register im IDNrG genannt sind, MÜSSEN die IDNr zusätzlich zu den Basisdaten in ihren Datenbestand integriert haben und Personen über die IDNr eindeutig referenzieren ([§1 IDNrG, RGR-01]). Wenn Register nicht im IDNrG genannt sind, dann dürfen die IDNr und Basisdaten nicht in den Datenbestand integriert werden.
Datenabgleich mit Unternehmensbasisdatenregister Die nachweisliefernden Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 in (UBRegG,RGR-02) dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde ([§2 (3) UBRegG, RGR-02]). Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung([§2 (1) UBRegG, RGR-02]).
Bereitstellung Schnittstelle Datenschutzcockpit für natürliche Personen Die nachweisliefernde Stellen, die Nachweisabrufe mittels IDNr für natürliche Personen ermöglichen, sind verpflichtet, Protokollinformationen zu den Nachweisabrufen über eine Datenschutzcockpit-Schnittstelle gemäß XDatenschutzcockpit-Standard XS-02 zur Verfügung zu stellen ([§2 (3), §9 (2) IDNrG, RGR-01]).
Bereitstellung Protokollinformationen für Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG Die nachweisliefernden Stellen, die Nachweisabrufe mittels beWiNr für Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG ermöglichen, sind verpflichtet, Protokollinformationen zu den Nachweisabrufen zur Verfügung zu stellen ([§7 (3) UBRegG, RGR-02]).
Bewertung der Vorteile und Risiken bei Einsatz von zentralisierten Strukturen Die nachweisliefernde Stelle bewertet im Vorfeld die Vorteile und Risiken bei einer Anbindung an das NOOTS von dezentralen Registerstrukturen über vorhandene oder neue zentralisierte Registerstrukturen (IT-PLR-Beschluss2022/34 IT-PLR-E-07).

2.5.2 Rechtliche Vorbedingungen

Die folgende Tabelle enthält beispielhaft Voraussetzungen an die rechtssetzenden und rechtsunterworfenen Stellen. Bei allen Änderungen auf Seiten der nachweisliefernden Stelle muss diese sicherstellen, dass sie nicht in Konflikt mit rechtlichen Regelungen stehen. Rechtsanpassung sind i.d.R. zeitaufwändig und sollten sehr frühzeitig initiiert werden. Voraussichtlich sind Gesetze, Verordnungen, Handlungsanweisungen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene betroffen.

Aufgaben Beschreibung
Prüfung der Protokollierung und Datenbereinigung gemäß Fachrecht Die nachweisliefernde Stelle muss sicherstellen, dass sie alle Anforderungen zur Protokollierung und Datenbereinigung aus ihrem Fachrecht erfüllt.
Prüfung der Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Nachweisen gemäß Fachrecht Die nachweisliefernde Stelle muss entsprechend ihrem Fachrecht sicherstellen, dass die rechtlichen Grundlagen für den Austausch der Nachweise vorhanden sind und der Austausch mit dem anfragenden Data Consumer in dem entsprechenden Kontext und auf dem entsprechenden Kommunikationsweg zulässig ist.

2.5.3 Fachliche Vorbedingungen

Die folgende Tabelle enthält Vorbedingungen an die Fachdomäne, die erfüllt sein sollen oder müssen, bevor der DP am NOOTS teilnehmen kann.

Aufgaben Beschreibung
Ausstellung der Nachweise gemäß Fachdatenkonzept

Die Nachweisdaten, die über XNachweis ausgetauscht werden, müssen semantisch und syntaktisch standardisiert sein, damit nachweisanfragende Stellen und nachweisliefernde Stellen die Informationen korrekt interpretieren können. Die Standardisierung muss der nachweisanfragenden Stelle und der nachweisliefernden Stelle bekannt sein.

XNachweis XS-01 enthält keine Standardisierung der Fachinhalte.

Als Grundlage der Bewertung der Register bzw. der Nachweise sollte der IT-Planungsrat-Beschluss 22/2022 ([IT-PLR-B-08]) herangezogen werden, der den notwendigen Reifegrad der Register und Nachweise zum Anschluss an das NOOTS darstellt.

Definition der Berechtigungen  Neben der Standardisierung der Nachweisdaten muss auch das Berechtigungsmodell definiert sein. Aus Basis der Rechtsgrundlagen für den Nachweisabruf müssen die Berechtigungen im IAM für Behörden hinterlegt werden.

2.5.4 Organisatorische Vorbedingungen

Die folgende Tabelle enthält beispielhaft Vorbedingungen, die sich auf die Organisation der nachweisliefernden Stelle beziehen.

Aufgaben Beschreibung
Anpassen bzw. Einrichten von betrieblichen Supportprozessen zur Erfüllung der NOOTS-SLA's Die technischen Systeme eines Data Providers müssen betrieben und gewartet werden. Zur Erfüllung der Service Level Agreements (SLAs) des NOOTS müssen betriebliche Support- und Wartungsprozesse mit zugehörigen Organisationsstrukturen angepasst bzw. neu eingeführt werden.

2.6 Anforderungen an NOOTS-Teilnehmer

Für den Anschluss an das NOOTS muss der Data Provider die verschiedenen Anforderungen erfüllen, die im Folgenden dargestellt sind. Die Anforderungen sind jeweils einem Architekturzielbild des NOOTS zugeordnet (vgl. Umsetzungsstufen ([NOOTS-20])) und erst beim Erreichen des jeweiligen Architekturzielbilds umzusetzen. Die Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen werden in den Kapiteln \"6. Technischer Anschluss eines NOOTS-Teilnehmers\" und \"7. Administration eines NOOTS Teilnehmers\" beschrieben.

2.6.1 Funktionale Anforderungen

Funktionale Anforderungen sind die geforderten Funktionalitäten oder Verhalten des Data Providers. Sie beschreiben, was der zu entwickelnde Data Provider tun oder können soll.

Nr. Anforderung Architekturzielbild des NOOTS Referenz Kapitel
NOOTS-363 Der Data Provider MUSS den Nachweisabrufstandard XNachweis [XS-01] implementieren. 2025 Technische Anbindung, XNachweis-Endpunkt, XNachweis-Spezifikation, Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung
NOOTS-880 Der Data Provider MUSS die Identifizierung einer natürlichen Person anhand von Basisdaten ermöglichen, wenn das Register Daten von natürlichen Personen führt. 2025 Technische Anbindung, XNachweis-Endpunkt, XNachweis-Spezifikation, Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung
NOOTS-854 Der Data Provider MUSS die Identifizierung einer natürlichen Person anhand der IDNr ermöglichen, wenn das Register Daten von natürlichen Personen führt. 2025 Technische Anbindung, XNachweis-Endpunkt, XNachweis-Spezifikation, Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung
NOOTS-855 Der Data Provider MUSS die Identifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG anhand von Basisdaten ermöglichen, wenn das Register Daten von Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG führt. 2028 Technische Anbindung, XNachweis-Endpunkt, XNachweis-Spezifikation, Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung
NOOTS-856 Der Data Provider MUSS die Identifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer ermöglichen, wenn das Register Daten von Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG nach beWiNr führt.  2028 Technische Anbindung, XNachweis-Endpunkt, XNachweis-Spezifikation, Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung
NOOTS-519 Data Provider, die Nachweisabrufe mittels IDNr für natürliche Personen ermöglichen, sind verpflichtet, diese Abrufe inklusive der übermittelten Inhaltsdaten zu protokollieren [IDNrG §9, RGR-01]. Der Data Provider MUSS einen Nachweisabruf, der die IDNr für natürliche Personen enthält, so protokollieren, dass er auf Anfrage die Informationen zu einem Nachweisabruf gemäß XDatenschutzcockpit XS-02 liefern kann. 2025 Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung, Fachliche Protokollierung
NOOTS-862 Der Data Provider, der Nachweisabrufe mittels beWiNr für Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG ermöglicht, MUSS diese Abrufe inklusive der übermittelten Inhaltsdaten protokollieren [UBRegG §7, [RGR-02]].  2028 Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung, Fachliche Protokollierung
NOOTS-351 Der Data Provider MUSS Zuständigkeitsparameter, notwendiges Vertrauensniveau, Nachweisformate und die Möglichkeiten eines Abrufs über die IDNr bzw. beWinNr für jeden angebotenen Nachweistypen in der RDN hinterlegen. 2025 Lieferung initiale Daten  Registerdatennavigation, Aktualisierung Registerdatennavigation
NOOTS-362 Der Data Provider MUSS zu jedem angebotenen Nachweistyp die erforderlichen Verbindungsparameter in der RDN bereitstellen. 2025 Lieferung initiale Daten Registerdatennavigation, Aktualisierung Registerdatennavigation
NOOTS-503 Der Data Provider MUSS bei Verschlüsselungen und Siegelungen von der V-PKI ausgestelltes Zertifikate verwenden. 2025 Beschaffung elektronische Zertifikate
NOOTS-541 Der Data Provider MUSS zur Validierung von Zertifikaten eingehender Anfragen die V-PKI verwenden. 2025 Beschaffung elektronische Zertifikate
NOOTS-355 Der Data Provider MUSS sich selbst mittels eines von der V-PKI ausgestellten Zertifikates authentisieren können. 2025 Registrierung als NOOTS-Teilnehmer
NOOTS-353 Der Data Provider MUSS das einheitliche IAM für Behörden nutzen, sobald es verfügbar ist. 2028 Registrierung als NOOTS-Teilnehmer
NOOTS-881 Der Data Provider MUSS interaktive Nachweisabrufe ermöglichen. 2025 Abrufarten
NOOTS-882 Der Data Provider SOLL nicht-interaktive Nachweisabrufe ermöglichen. 2025 Abrufarten

Tabelle: Liste Funktionale Anforderungen Data Provider

2.6.2 Nicht-funktionale Anforderungen

Nicht-Funktionale Anforderungen sind Anforderungen an die Qualität, in welcher die geforderte Funktionalität zu erbringen ist. Dazu zählen beispielsweise Verfügbarkeit und Antwortzeiten eines Systems.

Nr. Anforderung Architekturzielbild des NOOTS Referenz Kapitel
NOOTS-859 Der Data Provider SOLL bei interaktiven Nachweisabrufen innerhalb von 3 Sekunden eine Antwort liefern. 2025 Antwortzeiten von Nachweisabrufen
NOOTS-883 Der Data Provider MUSS eine effiziente Lokalisierung und Analyse von Fehlern wirksam unterstützen. 2025 Technische Protokollierung
NOOTS-884 Der Data Provider MUSS die einschlägigen nationalen IT-Sicherheitsstandards erfüllen. 2025
NOOTS-885 Der Data Provider MUSS Mechanismen vorsehen, die den Parallelbetrieb unterschiedlicher Versionen einzelner Standards und Schnittstellen erlauben, so dass Umstellungen nicht zeitgleich in allen betroffenen Systemen erfolgen müssen. 2025 Releases
NOOTS-886 Der Data Provider MUSS alle maßgeblichen Datenschutzvorschriften einhalten. 2025 Fachliche Protokollierung, Technische Protokollierung
NOOTS-887 Der Data Provider MUSS Protokolldaten bezüglich der gelieferten Nachweise im Standardfall zwei Jahre aufbewahren und danach unverzüglich löschen. 2025
NOOTS-888 Der Data Provider MUSS sicherstellen, dass in der Leistungsverwaltung personenbezogene Daten ausschließlich von berechtigten Personen abgerufen werden können. 2025

Tabelle: Liste Nicht-funktionale Anforderungen Data Provider

2.7 Technischer Anschluss eines NOOTS-Teilnehmers

Im Folgenden wird der technische Anschluss zum Nachweisabruf eines Data Providers beschrieben. Die notwendigen Aktivitäten für die Administration eines Data Providers zum technischen Anschluss an das NOOTS werden im Kapitel \"NOOTS-Administration\" betrachtet.

2.7.1 Systemumgebung Data Provider

Data Provider interagieren über Schnittstellen mit anderen NOOTS-Komponenten und Systemen. Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht die Kommunikationsbeziehungen der Data Provider zu anderen Komponenten. An dieser Stelle wird bewusst auf die Darstellung der Topologie der NOOTS-Transportinfrastruktur verzichtet, um eine vereinfachte Darstellung zu gewährleisten.

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Abb. 2: Systemumgebung Data Provider

Die Komponenten der Systemumgebung werden in folgende Bereiche unterteilt:

Bereich Beschreibung Dokument-Referenzen
Data Provider  ist ein NOOTS Teilnehmer zur Lieferung von Nachweisen einer nachweisausstellenden Registerstruktur. Die Funktionalität eines Data Provider unterteilt sich in:
  • technischer Anschluss: NOOTS Anschluss über den XNachweis-Endpunkt und NOOTS-Anschlussknoten;

  • fachlicher Anschluss: nachweisausstellende Registerstrukturen zur Erzeugung der fachlichen Nachweise

  • dieses Anschlusskonzept

  • Vorgehensmodell und Fachdatenkonzept PB Register

NOOTS Anschlussknoten ist eine NOOTS-Komponente für den sicheren Zugang eines Data Providers an die NOOTS-Transportinfrastruktur zur Lieferung von Nachweisen. 
  • Übergreifendes Konzept Transportinfrastruktur [NOOTS-19]

NOOTS-Komponenten die für den Data Provider relevant sind.

siehe AD-NOOTS Konzepte:

  • Übergreifendes Konzept Zertifikate (V-PKI) [NOOTS-16]

  • Grobkonzept Intermediäre Plattform (IP) [NOOTS-06]

  • Komponentensteckbrief Datenschutzcockpit (DSC) [AD-NOOTS-09]

nationale Data Consumer sind NOOTS-Teilnehmer wie zum Beispiel Onlinedienste oder Fachverfahren zum Abruf von Nachweisen über das NOOTS. 
Vorbedingungen Komponenten und Schnittstellen zur Erfüllung der Vorbedingungen (siehe Kapitel "Vorbedingungen an NOOTS-Teilnehmer").

Tabelle:  Systemumgebung Data Provider

2.7.2 Abrufarten

Das NOOTS ermöglicht folgende Arten von Nachweisabrufen:

  • Interaktiv: Nachweisabruf im Dialog mit einer Person, die für sich selbst, in Vertretung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG für diese einen Nachweis abruft; die Antwort muss in kurzer Zeit zur Verfügung stehen.

  • Nicht-interaktiv: Nachweisabruf ohne Beteiligung der betroffenen natürlichen Person oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG oder ihres Vertreters; hier ist eine lange Antwortzeit (bis zu mehreren Tagen) erlaubt. 

Im aktuellen Konzept wird die interaktive Abrufart betrachtet, da diese gegenüber der nicht-interaktiven Abrufart über eine höhere Priorität verfügt. Die nicht-interaktive Abrufart wird in einer zukünftigen Release-Version dieses Dokumentes berücksichtigt. 

2.7.3 Schnittstelle für die Lieferung von Nachweisen

In der folgenden Tabelle werden die Data Consumer mit den Abrufarten aufgelistet, an die ein Data Provider Nachweise gemäß XNachweis-Spezifikation ([XS-01]) liefern kann.

Data Consumer Abrufart Anwendungsfall High-Level-Architecture Beschreibung
Onlinedienste Interaktiv 
  • 1a: Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS durch natürliche Person,

  • 1b: Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS durch Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG.

Der Abruf erfolgt durch ein nationales Antragsverfahren für natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG.
Fachverfahren Nicht Interaktiv 
  • 2: Nicht-Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS

Der Abruf erfolgt durch ein nationales Fachverfahren im Rahmen der Bereitstellung einer OZG-Leistung oder im Kontext der Eingriffsverwaltung.
Intermediäre Plattform Interaktiv
  • 3: Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das Europäische Once-Only-Technical-System (EU-OOTS)

Der Abruf erfolgt durch europäische Evidence Requester via Intermediäre Plattform für natürliche oder Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG.

Tabelle: Schnittstelle für die Lieferung von Nachweisen durch den Data Provider

2.7.4 Schnittstellen aus technischen Vorbedingungen

Die technischen Vorbedingungen beinhalten Aufgaben, die die Bereitstellung zusätzlicher Schnittstellen durch ein Register erforderlich machen können. Diese Schnittstellen müssen vor der Aktivierung der Schnittstelle zur Lieferung von Nachweisen umgesetzt werden.

Sender Empfänger Fachstandard Beschreibung
Datenschutzcockpit Register XRepository: XDatenschutzcockpit Für den Fall, dass ein Data Provider einen Nachweisabruf für natürliche Personen mit einer IDNr zur Verfügung stellt, ist die Implementierung einer Datenschutzcockpit-Schnittstelle für den Abruf der Protokolldaten zum Nachweisabruf erforderlich.
Register Identitätsdatenabruf (IDA) XRepository:XBasisdaten Für den Fall, dass ein Data Provider einen Nachweisabruf für natürliche Personen mit einer IDNr zur Verfügung stellt, ist die initiale Übernahme der IDNr als Identifikationsnummer in den Datenbestand und die Synchronisierung der Basisdaten erforderlich.
Register Unternehmensbasisdatenregister XUnternehmen Für den Fall, dass ein Data Provider einen Nachweisabruf für Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG mit einer beWiNr zur Verfügung stellt, ist die initiale Übernahme der beWiNr als Identifikationsnummer in den Datenbestand und die Synchronisierung der Basisdaten erforderlich.

Tabelle:  Schnittstellen aus technischen Vorbedingungen 

2.7.5 Technische Anbindung XNachweis-Endpunkt

Die Registerstrukturen werden über den Data Provider an NOOTS angebunden. Ein XNachweis-Endpunkt verfügt über folgende Merkmale:

  • Implementierung der XNachweis-Spezifikation [XS-01] (siehe Kapitel \"XNachweis-Spezifikation\")
  • Technische Lieferung von Nachweisen eines Nachweistyps
  • Bestandteil des Data Providers, d.h. Umsetzung und Bereitstellung XNachweis-Endpunkt erfolgt durch den Data Provider
  • Implementierung des NOOTS-Anschlussprotokolls für den Anschluss an den NOOTS-Anschlussknoten.

Die Bereitstellung der konkreten technischen Vorgaben des Anschlussprotokolls liegt in der Verantwortung der NOOTS-Transportinfrastruktur (([NOOTS-19])) und werden so bald verfügbar in diesem Konzept ergänzt.

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Abb. 3: XNachweis-Endpunkt des Data Providers

2.7.6 XNachweis-Spezifikation

Die XNachweis-Spezifikation im XRepository [XS-01] definiert die Nachrichtentypen für den Datenaustausch im NOOTS. Die Spezifikation basiert auf XÖV-Standards und orientiert sich inhaltlich an der europäischen EU-EDM Spezifikation. In der aktuellen Version 0.7 liegt der Fokus im Kontext Data Provider auf den \"Anwendungsfall 3: Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das Europäische Once-Only-Technical-System (EU-OOTS)\" der High-Level-Architecture (([NOOTS-03])).

Die notwendigen Erweiterungen der XNachweis-Spezifikation zur Abbildung der nationalen Anwendungsfälle 1 und 2 der High-Level-Architecture sind in Q1/2024 geplant. Dabei werden Strukturen um nationale Anforderungen und Besonderheiten, wie z.B. die eindeutige Identifikationsnummer bei natürlichen Personen, erweitert.

Für ein gemeinsamen Verständnis werden nachfolgend die wesentlichen Elemente der XNachweis-Spezifikation [XS-01] mit Fokussierung auf den Data Provider dargestellt. Weitere Details sind in der XNachweis-Spezifikation [XS-01] zu finden. Im nachfolgenden Kapitel \"Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung\" werden die Prozessschritte einer Lieferung von Nachweisen beschrieben.

Ein XNachweis-Endpunkt muss folgende Nachrichten der XNachweis-Spezifikation implementieren:

Nachricht Nachrichtentyp Beschreibung
DE.EvidenceRequest.0301 XNachweis-Anfrage Parameter, die für die Ausstellung von Nachweisen benötigt werden
DE.EvidenceResponse.0302 XNachweis-Antwort Bereitstellung der Ergebnisse einer erfolgreich verarbeiteten Nachweis-Anfrage in Form von einem oder mehreren Nachweisen 
DE.EvidenceErrorResponse.0303 XNachweis-Fehlerantwort Fehlermeldungen, die durch Fehler bei der syntaktischen und semantischen Validierung der Nachweis-Anfrage oder bei der Bereitstellung von Nachweisen gemeldet werden. Nachweise werden in diesem Fall nicht geliefert.

Tabelle: XNachweis-Nachrichtentypen für Data Provider

2.7.6.1 Nachweisanfrage an einen nationalen Data Provider

Die Parameter, die für die Ausstellung von Nachweisen benötigt werden, werden über die XML-Struktur \"DE.EvidenceRequest.0301\" übermittelt.

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Abb. 4: XNachweis-Anfrage (DE.EvidenceRequest.0301)

Die folgende Tabelle listet die wesentlichen Elemente einer XNachweis-Anfrage auf.

Referenz-ID Name Klasse Beschreibung
1 angefragter Nachweis QueryType_NOOTS Beschreibung des gewünschten Nachweises mit Nachweistyp, Formaten, ...
2 Nachweissubjekt PersonType, LegalPersonType
  • Basisdaten für eine natürliche Person

  • Basisdaten für Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG

3 Data Consumer AgentType, (EvidenceRequester) Daten zum Data Consumer
4 Data Provider AgentType_NOOTS, (EvidenceProvider) Daten zum Data Provider

Tabelle:  Elemente der XNachweis-Anfrage: DE.EvidenceRequest.0301

2.7.6.2 Nachweisantwort von einem nationalen Data Provider

Nach einer erfolgreichen Erzeugung von einem oder mehreren Nachweisen durch den Data Provider erfolgt die Übertragung dieser Nachweise in die XML-Struktur \"RepositoryIObjectTyp\". Ein Nachweis setzt sich zusammen aus den Nachweisdaten (RepositoryItemRef) sowie seinen Metadaten (EvidenceMetadata).

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Abb. 5: Nachweis-Antwort (DE.EvidenceResponse.0302)

Die folgende Tabelle listet die wesentlichen Elemente einer XNachweis-Antwort auf.

Referenz-ID Name Klasse Beschreibung
1 Data Consumer AgentType (EvidenceRequester) Daten zum Data Consumer
2 Data Provider AgentType (EvidenceRequester) Daten zum Data Provider
3 Nachweisobjekt  RegistryObjectType Nachweisdaten (RepositoryItemRef) und seinen Metadaten (EvidenceMetadata)

Tabelle: Elemente der XNachweis-Antwort: DE.EvidenceResponse.0302

2.7.7 Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung

Ein Data Provider kann eine oder mehrere XNachweis-konforme Schnittstellen zum Abruf von Nachweisen über XNachweis-Endpunkte bereitstellen. Die XNachweis-Spezifikation wird in einem eigenen Dokument im xRepository veröffentlicht ([XS-01]). 

Hinweis zu Identifikationsnummer

Nachweisabrufe über eine XNachweis-Anfrage können mittels Basisdaten als Identifikator für eine Person oder Unternehmen, als auch mittels IDNr bei natürlichen Personen bzw. beWiNr bei Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG -- je nach Fachlichkeit der geführten Registerdaten -- durchgeführt werden. Wenn der Nachweisabruf über die NOOTS-Komponente Intermediäre Plattform (IP) erfolgt, muss die natürliche Person oder das Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG immer über die Basisdaten identifiziert werden ([NOOTS-06]) Zum einen darf die IDNr natürlicher Personen von der IP nicht für Nachweisanfragen aus EU-Mitgliedsstaaten genutzt werden, wodurch eine Nachweisanfrage anhand der Basisdaten erforderlich wird. Zum anderen ist das Vorliegen der beWiNr in den Mitgliedstaaten der EU nicht zwangsläufig gegeben, weshalb auch hier die Nachweisanfrage anhand von Basisdaten möglich sein muss.

Im Folgenden werden die funktionalen Aktivitäten für den technischen Anschluss beschrieben.

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Abb. 6: Ablauf einer interaktiven Nachweislieferung

Im Folgenden werden die einzelnen Prozessschritte des Ablaufs einer interaktiven Nachweislieferung in tabellarischer Form beschrieben.

Prozessschritt Beschreibung Anmerkung
[DP-01]  Nachweis-Anfrage empfangen
  • Die Nachweis-Anfrage wird über das NOOTS-Anschlussprotokoll empfangen

  • Authentifizierung zwischen Data Provider und Anschlussknoten erfolgt gemäß Anschlussprotokoll

[DP-02] XNachweis-Anfrage lesen und validieren
  • Parsen und Validieren der XML Struktur XNachweis-Anfrage (DE.EvidenceRequest.0301)

  • Die Entschlüsselung der XNachweis-Anfrage und Siegelprüfung übernimmt der Anschlussknoten

  • XRepository:XNachweis ([XS-01])
  • Abgleich des Vertrauensniveaus des authentifizierten Nutzers im Onlinedienst mit dem erforderlichen Vertrauensniveau für den Nachweisabruf ist in Klärung

[DP-03] Prüfung Identifikationsnummer

Anwendbar nur bei verwaltungsbereichsübergreifendem Nachweisabruf mit Identifikationsnummer.

Prüfen, ob die Identifikationsnummer aus der XNachweis-Anfrage im Datenbestand des Registers eingespeichert ist:

  • bei einer natürlichen Person über die Identifikationsnummer IDNr

  • bei Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG über die beWiNr

Wenn die Prüfung fehlschlägt, dann wird eine XNachweis-Fehlerantwort (DE.EvidenceErrorResponse.0303) erzeugt.

  • Die abstrakte Berechtigungsprüfung erfolgt durch den sicheren Anschlussknoten

  • Vorbedingung für die eindeutige Identifizierung mit der IDNr bei einer natürlichen Person ist die Datensynchronisation mit Identitätsdatenabruf (IDA)

  • Vorbedingung für die eindeutige Identifizierung mit der beWiNr bei Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG ist die Datensynchronisation mit Unternehmensbasisdatenregister

[DP-04] Prüfung Basisdaten

Anwendbar nur bei Nachweisabruf ohne Identifikationsnummer.

Prüfen anhand der Basisdaten aus der XNachweis-Anfrage, ob eine natürliche Personen oder  Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG im Datenbestand des Register eingespeichert ist.

Wenn die Prüfung fehlschlägt, dann wird eine XNachweis-Fehlerantwort (DE.EvidenceErrorResponse.0303) erzeugt.
  • Bei Nachweisabruf über die Intermediäre Plattform (IP) kann die Prüfung nur anhand Basisdaten erfolgen, da im EU-OOTS keine Identifikationsnummer bekannt ist

[DP-05] Nachweis erzeugen
  • Erzeugung der Nachweise für die natürliche Person bzw. Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG aus [DP-03] bzw. [DP-04] auf Basis der Daten aus der XNachweis-Anfrage (Nachweistyp, Format, Datenfelder, …) durch die Registerstruktur.

  • In dem Anwendungsfall 3 "Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das EU-OOTS" der High-Level-Architecture ([NOOTS-03]) muss ein Nachweisformat in Abhängigkeit vom Umsetzungsstand der zentralen Preview-Komponente der Intermediäre Plattform (IP) geliefert werden:

    • Stufe 1: menschenlesbares Format des Nachweises, i.d.R. ein;

    • Stufe 2: strukturiertes Datenformat des Nachweises mit zusätzlichen Formatvorgaben für die menschenlesbare Aufbereitung in der Preview der IP.

  • Erzeugung von Fachdaten für den Nachweis siehe Fachdatenkonzept

[DP-06] Fachliche Protokollierung 

Anwendbar nur bei Nachweisabruf mit Identifikationsnummer

Erzeugung eines Protokolleintrages mit Nachweisinhalten:

  • bei natürlichen Personen mit einer IDNr gemäß [§9 IDNrG, [RGR-01]] und

  • bei Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG mit einer beWiNr gemäß [§7 UBRegG , [RGR-02]]

  • Siehe Kapitel "Fachliche Protokollierung"

  • Bei natürlichen Personen müssen die Protokolleinträge so gespeichert werden, dass diese von der Datenschutzcockpit-Schnittstelle gemäß XDatenschutzcockpit-Standard [XS-02] ausgelesen werden kann

[DP-07] Protokollierung zur Nachvollziehbarkeit des Nachweisabrufs
  • Technische Protokollierung der Nachweisabrufe zur schnellen Identifizierung von Fehlersituationen

  • Siehe Kapitel "Technische Protokollierung"

[DP-08] XNachweis-Antwort erzeugen
  • Erzeugen der XNachweis-Antwort

    • Antwort mit Nachweis: DE.EvidenceResponse.0302

    • Fehlermeldung: DE.EvidenceErrorResponse.0303

[DP-09] XNachweis-Antwort zurücksenden
  • Zurücksenden von XNachweis-Antwort und Nachweis

Tabelle: Prozessschritte des Ablaufs einer interaktiven Nachweislieferung

2.7.8 Qualitätsmerkmale

Durch NOOTS werden nicht-funktionale Gesamtanforderungen an den Nachweisabruf definiert. Diese Gesamtanforderungen müssen auf die beteiligten NOOTS-Komponenten heruntergebrochen werden.

In dem Dokument \"Once-Only domain Service Level Agreement -- eDelivery Access Points\" werden Qualitätsmerkmale wie Verfügbarkeit für den eDelivery Access Point, also der Intermediären Plattform (IP) im NOOTS, durch die EU/SDG vorgegeben. Diese Vorgaben können nicht auf NOOTS-Komponenten oder NOOTS-Teilnehmer übertragen werden. 

2.7.8.1 Verfügbarkeit

Im Rahmen der NOOTS-übergreifenden nicht-funktionalen Anforderung zur Verfügbarkeit wird die Gesamtverfügbarkeit eines NOOTS-Nachweisabrufes unter Berücksichtigung der Anwendungsfälle der High-Level-Architecture ([NOOTS-03]) definiert. Daraus werden sich dann die konkreten Anforderungen an die Verfügbarkeit der beteiligten NOOTS-Komponenten ableiten. Die geforderten Gesamtverfügbarkeiten für Nachweisabrufe und die Verfügbarkeiten für die NOOTS-Komponenten werden aktuell noch ausgearbeitet. 

Die Verfügbarkeiten für den NOOTS-Teilnehmer Data Provider werden in einer späteren Version dieses Dokumentes veröffentlicht.

In den NOOTS Service Level Agreement (SLA) werden die Reaktionszeiten, Servicezeiten und Reglungen zu Wartungsfenstern definiert. NOOTS Service Level Agreement (SLA) werden zukünftig veröffentlicht.

2.7.8.2 Antwortzeiten von Nachweisabrufen

Bei einem interaktiven Nachweisabruf durch einen Data Consumer sind kurze Antwortzeiten ein entscheidender Faktor für eine positive Kundenerfahrung im Onlinedienst. Der Data Provider mit seinem technischen Anschluss und der Ausstellung von Nachweisen hat einen entscheidenden Einfluss auf die Gesamtantwortzeit. Ein Data Provider soll innerhalb von 3 Sekunden bei interaktiven Nachweisabrufen eine Antwort liefern. Die Antwortzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die XNachweis-Anfrage bei dem XNachweis-Endpunkt eingegangen ist, und erstreckt sich bis zur Lieferung des Nachweises im XNachweis-Endpunkt.

2.7.8.3 Sicherheit

Der technische Anschluss der nachweisausstellenden Registerstrukturen zur Lieferung von Nachweisen erfolgt über XNachweis-Endpunkte, die als HTTP-basierte Webservices gemäß NOOTS-Anschlussprotokoll umzusetzen sind. Neben den Sicherheitsvorgaben aus dem NOOTS-Anschlussprotokoll sind bei der Implementierung und dem Betrieb der XNachweis-Endpunkte folgende Sicherheitsrichtlinien zu berücksichtigen (NOOTS-721, NOOTS-738 ([NOOTS-03]) und NOOTS-884):

Die sichere Netzintegration von NOOTS-Anschlussknoten und XNachweis-Endpunkten in das Netz-Zonenmodell der Systeme der nachweisausstellenden Registerstruktur gemäß IT-Grundschutz \"NET.1.1: Netzarchitektur und -design\" und der sichere Betrieb der Systeme gemäß IT-Grundschutz Kompendium sind nicht Bestandteil dieses Konzeptes.

2.7.8.4 Technische Protokollierung

Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS eine effiziente Lokalisierung und Analyse von Fehlern wirksam unterstützen (NOOTS-836 ([NOOTS-03]) und NOOTS-883). Dazu ist zwingend erforderlich, dass der Datenfluss eines Nachrichtenabrufs anhand eines Identifikators durch die verschiedenen NOOTS-Komponenten effizient verfolgt werden kann - nachfolgend auch Nachverfolgbarkeit genannt. Zu einem Identifikator eines Nachweisabrufes können verschiedene Parameter eines Nachweisabrufes bzw. auch Fehlerursachen protokolliert werden.  

Bei der technischen Protokollierung sind die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Die technischen Protokolle müssen anhand von Suchparametern effizient durch berechtigte Personen analysiert werden können. Durch NOOTS erfolgen keine Vorgaben zu Protokoll-Formaten oder Analysewerkzeuge.

Folgende Daten aus der XNachweis-Anfrage können beispielsweise für die technische Protokollierung herangezogen werden.

Information Beschreibung Datenquelle XNachweis: DE.EvidenceRequest.0301
Identifikator  Identifikator für die Nachweisanfrage DE.EvidenceRequest.0301.id
WER Informationen zu Data Consumer DE.EvidenceRequest.AgentType (EvidenceRequester)
VON WEM Informationen zu Data Provider  DE.EvidenceRequest.Agent.IdentificationType(EvidenceProvider)
WAS Nachweistyp QueryType.TypeOfEvidence.DataServiceType.Identifier
WIE Nachweisformat, Version, ... QueryType.TypeOfEvidence.DataServiceType.DistributionType
Wann Ausstellungsdatum und -uhrzeit der Nachricht DE.EvidenceRequest.0301.IssueDateTime
Dauer Zeitdauer der Bereitstellung eines Nachweises im XNachweis-Endpunkt Zeitmessung im XNachweis-Endpunkt 
Fehlerursache Fehlerursache bei Auftreten von technischen oder fachlichen Fehlern  XNachweis-Endpunkt oder nachweisausstellende Registerstruktur

Tabelle: Informationen für die technische Protokollierung

2.7.8.5 Fachliche Protokollierung

Nachweisabrufe mit einer Identifikationsnummer müssen protokolliert werden:

  • bei natürlichen Personen mit einer IDNr gemäß [§9 IDNrG, [RGR-01]] und
  • bei Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG mit einer beWiNr gemäß [§7 UBRegG , [RGR-02]]

Die Aufbewahrungs- und Löschfristen der Protokolldaten sind gemäß [§9 IDNrG, [RGR-01]]  und [§7 UBRegG , [RGR-02]] einzuhalten.

Die Protokollierung der Nachweisabrufe bei natürlichen Personen muss mit Hilfe des XÖV-Standards XRepository: XDatenschutzcockpit erfolgen [§9 IDNrG, [RGR-01]]. In der Dokumentation \"Datenschutzcockpit Teil 1: Technologieunabhängige Spezifikation Version 1.0.0, Kapitel 6.2.3.2. ProtokolldatenListe\" werden die notwendigen Protokollinhalte beschrieben. Einen ersten Eindruck vermittelt der Anhang \"Datenschutzcockpit: Auszug Protokollinformationen\" in diesem Dokument. Die Protokollinformationen gemäß XDatenschutzcockpit können vom Datenschutzcockpit über eine Schnittstelle der nachweisausstellenden Registerstruktur abgerufen werden (siehe technische Vorbedingungen Datenschutzcockpit).

Eine weiterführende fachliche Protokollierung, z.B. zur Erkennung von Bedrohungen oder der Compliance regulatorischer Vorgaben im Rahmen eines Security Information and Event Management (SIEM) oder aus dem Fachrecht der Register begründet, sind nicht Bestandteil dieses Dokumentes.

2.7.8.6 Releases

Das NOOTS erlaubt den Parallelbetrieb unterschiedlicher Versionen einzelner NOOTS-Standards und Schnittstellen, so dass Umstellungen nicht zeitgleich in allen betroffenen NOOTS-Komponenten und NOOTS-Teilnehmern erfolgen müssen. Für den technischen Anschluss des Data Providers sind insbesondere die folgenden Versionen relevant:

  • XNachweis ([XS-01])
  • Anschlussprotokoll zum sicheren Anschlussknoten.

Bei Abkündigung einer Version durch NOOTS muss der Data Provider rechtzeitig auf die aktuelle Version migrieren. Eine maximale Anzahl von unterstützten Versionen ist nicht definiert.

2.7.8.7 Kompatibilität

Zur Sicherstellung einer reibungslosen Integration der XNachweis-Endpunkte eines Data Providers mit dem NOOTS-Anschlussknoten sind NOOTS Kompatibilitätstests geplant (NOOTS-105).

2.8 Administration eines NOOTS Teilnehmers

Die technische Anbindung der XNachweis-Endpunkte eines Data Provider an den NOOTS Anschlussknoten erfordert initiale und fortlaufende administrative Tätigkeiten. Die notwendigen elektronischen Zertifikate müssen beschafft werden, die Daten für die Registerdatennavigation geliefert werden und der Data Provider muss sich im NOOTS registrieren und über den Anschlussknoten mit der NOOTS-Transportinfrastruktur verbinden. Die initialen Schritte werden im folgenden Kapitel \"Erstanbindung\" beleuchtet und die fortlaufenden Tätigkeiten im Kapitel \"Administration\".

2.8.1 Erstanbindung

Im Rahmen der Erstanbindung sind einmalige Schritte zur Einrichtung des technischen Anschlusses Data Provider an das NOOTS notwendig. 

2.8.1.1 Anbindung Transportinfrastruktur

Nachweise werden als elektronische Nachrichten durch die NOOTS-Transportinfrastruktur unter Gewährleistung bestimmter Qualitätsmerkmale vom Data Consumer zum Data Provider übermittelt. Die NOOTS-Transportinfrastruktur bedient sich dazu eines Transportmediums (z.B. Behördennetze) für den physischen Transport der Nachrichten, legt darauf ein Transportprotokoll fest und stellt Infrastrukturelemente, wie die sicheren Anschlussknoten, bereit. Die sicheren Anschlussknoten sind in unmittelbarer Nähe zu den XNachweis-Endpunkten eines Data Providers verortet. XNachweis-Endpunkte eines Data Providers müssen sich über das NOOTS-Anschlussprotokoll mit dem Anschlussknoten gemäß den Vorgaben zum Datentransport der NOOTS Transportinfrastruktur ([NOOTS-19]) technisch verbinden, um Nachweise an Data Consumer liefern zu können.

Installation, Betrieb und Wartung des sicheren Anschlussknoten und des Data Providers liegt in der Verantwortung der nachweisausstellenden Behörde und ist durch diese sicherzustellen. Die Installation und Konfiguration der Software für den sicheren Anschlussknoten und Data Provider umfasst auch, sofern erforderlich, die Netzfreischaltungen zwischen den sicheren Anschlussknoten und der NOOTS-Transportinfrastruktur.  

Die Vorgaben zum Datentransport werden derzeit erarbeitet und in einer künftigen Version bereitgestellt. Diese werden die vorgenannten Aspekte beinhalten.

2.8.1.2 Beschaffung elektronische Zertifikate

Der Einsatz von der V-PKI ausgestellten Zertifikate ist Bestandteil des NOOTS-Anschlusses für Data Provider. Für den NOOTS Nachrichtenaustausch werden die Inhaltsdaten von Nachrichten mit Hilfe von der V-PKI ausgestellten Zertifikate signiert und verschlüsselt ([NOOTS-16]). Bei den Inhaltsdaten von NOOTS Nachrichten handelt es sich um XNachweis- und Nachweis-Daten. Da der Data Provider als IT-Lösung zur Umsetzung von automatisierten IT-Prozessen zu verstehen ist, sind die von der V-PKI ausgestellten Zertifikate der Variante 4 für automatisierte IT-Prozesse zu verwenden ([NOOTS-16]).

Die Beantragung eines von der V-PKI ausgestellten Zertifikats für Siegelprüfungen, Datenverschlüsselungen oder für Authentisierungen gemäß Konzeption IAM für Behörden ([NOOTS-05]) erfolgt durch die zuständige Behörde gemäß \"Anwendungsfälle im Kontext der Administration/Registrierung\" ([NOOTS-16]).

Hinweis zu Nutzungsarten von Schlüsseln

Über die Zertifikatserweiterung „KeyUsage" kann der Verwendungszweck der Zertifikate für Siegelprüfungen, Datenverschlüsselungen oder für Authentisierungen eingeschränkt werden. Weitere Details sind in \"Zertifizierungsinfrastruktur für die PKI-1-Verwaltung Kapitel 2.2.3 Nutzungsarten von Schlüsseln\" zu finden.

Die Zertifikate müssen in folgenden NOOTS-Komponenten hinterlegt werden:

NOOTS-Komponente Zertifikat mit Verwendungszweck
Registerdatennavigation Datenverschlüsselungen
IAM Behörden Authentisierung

Weitere Zertifikate

In Abhängigkeit vom gewählten Anschlussprotokoll sind ggf. weitere Zertifikate für den Transport, z.B. TLS-Zertifikate, notwendig. Die Vorgaben werden durch NOOTS Transportinfrastruktur ([NOOTS-19]) festgelegt.

2.8.1.3 Registrierung als NOOTS-Teilnehmer

Ein Data Provider ist ein NOOTS-Teilnehmer und muss bei IAM für Behörden mit der Teilnahmeart \"Data Provider\" und seiner Behördenfunktion registriert werden. Die Registrierung ist notwendig, damit der Data Provider an der abstrakten Berechtigungsprüfung der Vermittlungsstellen ([NOOTS-08]) teilnehmen kann. Dabei muss ein in der V-PKI hinterlegtes Zertifikat mit der Nutzungsart für die Authentisierung referenziert werden. Mit demselben Zertifikat darf kein weiterer Data Provider mit der Behördenfunktion registriert werden.

Es ist davon auszugehen, dass IAM für Behörden stufenweise eingeführt wird ([NOOTS-05]).

2.8.1.4 Lieferung initiale Daten Registerdatennavigation

Um die Konfigurationsdaten für den Data Provider, wie beispielsweise Verbindungs- und Zuständigkeitsparameter zur Lokalisierung des Data Providers, in der Registerdatennavigation zu hinterlegen, ist die Nutzung eines Pflegesystems der Registerdatennavigation erforderlich. Eine Aufstellung der erforderlichen Konfigurationsdaten und Informationen zum Pflegesystem sind in der Schnittstellenbeschreibung \"Pflege Dienste und Zuständigkeiten\" im Kapitel \"Schnittstellen der Registerdatennavigation\" im Konzept \"Grobkonzept Registerdatennavigation (RDN)\"([NOOTS-07]) zu finden.

2.8.2 Fortlaufende Administration

Nach erfolgreicher Erstanbindung und der Aufnahme des Betriebes der technischen Anbindung sind kontinuierliche Tätigkeiten erforderlich.

2.8.2.1 Aktualisierung elektronische Zertifikate

Von der V-PKI ausgestellte Zertifikate verfügen über ein zeitliches Ablaufdatum. Rechtzeitig vor dem Ablaufdatum müssen die Zertifikate gemäß \"Anwendungsfälle im Kontext der Administration/Registrierung\"([NOOTS-16]) erneuert werden.

2.8.2.2 Aktualisierung Registerdatennavigation

Die Aktualisierung von Konfigurationsdaten für den Data Provider in der Registerdatennavigation erfolgt durch die Schnittstelle \"Pflege Dienste und Zuständigkeiten\" im Pflegesystem der Registerdatennavigation.

2.9 Ausblick & Weiterführende Aspekte

Der technische NOOTS-Anschluss eines Data Providers ist insbesondere abhängig von den Konzepten der Transportinfrastruktur ([NOOTS-19]) und anderer NOOTS-Komponenten, die in der Systemumgebung im Kapitel \"Technischer Anschluss eines NOOTS Teilnehmers\" dargestellt werden. Diese Konzepte werden im Rahmen des NOOTS-Anforderungsmanagement angepasst oder erweitert. Diese Weiterentwicklung der Konzepte wird auch Einfluss auf die Inhalte dieses Konzeptes haben, was eine Aktualisierung in zukünftigen Releases zur Folge hat. 

Im Folgenden werden einige geplante Erweiterungen für dieses Konzept aufgelistet:

  • Konkretisierung der technischen Vorgaben zum Anschluss des Data Providers an das NOOTS über den sicheren Anschlussknoten ([NOOTS-19])
  • Konkretisierung zum sicheren Anschlussknoten: zum Beispiel Zugriff auf IAM Behörden und Registerdatennavigation über Anschlussknoten 
  • Konkretisierung des Konzepts \"Sicherer Anschlussknoten\" kann zu Änderungen der Anforderungen an den Data Provider führen
  • Änderungen in der Konzeption der Registerdatennavigation können zu Änderungen der Anforderungen an den Data Provider führen
  • Erweiterung der funktionalen und nicht-Funktionalen Anforderungen, zum Beispiel Verfügbarkeit
  • Betrachtung der nicht-interaktiven Abrufart
  • Erweiterung der XNachweis-Spezifikation [XS-01] zur Abbildung der nationalen Anwendungsfälle 1 und 2 der High-Level-Architecture. Dabei werden Strukturen um nationale Anforderungen und Besonderheiten erweitert, wie z.B. die eindeutige Identifikationsnummer bei natürlichen Personen, Daten für die fachliche Protokollierung oder Zuständigkeitsparameter für die Zuständigkeitsfindung in zentralisierten Registerstrukturen
  • Checkliste für Data Provider soll einen knappen Überblick über die nötigen Maßnahmen verschaffen. 

Die Weiterentwicklung dieses Konzeptes hat aber nur geringe Auswirkungen auf die Vorbedingungen zum technischen Anschluss, wie beispielsweise die Ertüchtigung der Registerstrukturen oder die fachliche Spezifikation der Nachweise im Rahmen des Fachdatenkonzeptes bzw. Vorgehensmodell.

2.10 Anhang

2.10.1 Datenschutzcockpit: Auszug Protokollinformationen

In der Dokumentation \"Datenschutzcockpit Teil 1: Technologieunabhängige Spezifikation Version 1.0.0, Kapitel 6.2.3.2. ProtokolldatenListe\" werden die notwendigen Informationen für ein Protokolleintrag gemäß XRepository: XDatenschutzcockpit beschrieben. In der folgenden Abbildung wird ein beispielhafter Protokolleintrag dargestellt.

Protokoll
Abb. 7 Auszug Protokollinformationen DSC