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3. High-Level-Architecture (HLA)

Redaktioneller Hinweis

Das Dokument stellt einen fortgeschrittenen Arbeitsstand dar, der wichtige Ergänzungen und Verbesserungen enthält. Die Finalisierung ist für das kommende Release geplant.

3.1 Abstract

Das Dokument High-Level-Architecture (HLA) verschafft einen Überblick über das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS). Es beschreibt übergreifende Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem, den nationalen und europäischen Rechtsrahmen, das Architekturzielbild des NOOTS, die zentralen Komponenten sowie deren Zusammenwirken in Anwendungsfällen und übergreifenden Konzepten.

3.2 Überblick

Das Dokument High-Level-Architecture (HLA) schafft eine Grundlage zur Darstellung der Gesamtarchitektur des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS). 

Es umfasst folgende Inhalte: 

  • Darstellung der Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen des NOOTS
  • Beschreibung des Architekturzielbilds des NOOTS
  • Beschreibung von Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem
  • Beschreibung des übergreifenden Zusammenwirkens der NOOTS-Komponenten in nationalen und europäischen Anwendungsfällen.

Die Zielgruppe des Dokuments sind sowohl Verantwortliche in Entscheidungsgremien (z. B. IT-Planungsrat, Lenkungskreis der Registermodernisierung, Leitungsrunde der Registermodernisierung) als auch Verantwortliche für die Umsetzung (Umsetzungsprojekte und assoziierte Vorhaben) und IT-Architektur (z.B. Verantwortliche für NOOTS-Komponenten, nachweisabrufende Stellen, nachweisliefernde Stellen).

3.2.1 Umfang des NOOTS

Das NOOTS ist ein System aus technischen Komponenten, Schnittstellen und Standards sowie organisatorischen und rechtlichen Regelungen, das öffentlichen Stellen den rechtskonformen Abruf von elektronischen Nachweisen aus den Registern der deutschen Verwaltung ermöglicht. Zu diesem Zweck stellt das NOOTS einheitliche Komponenten bereit und formuliert Anschlussbedingungen an Data Consumer und Data Provider. Über einen Anschluss an das EU-OOTS wird ein Austausch von Nachweisen mit dem EU-Ausland ermöglicht. Der Austausch von nationalen Nachweisen erfolgt dabei über das NOOTS, der Austausch von EU-Nachweisen über das NOOTS und EU-OOTS.

Die folgende Grafik zeigt das NOOTS und alle Systeme, die mit ihm interagieren, sowohl im nationalen als auch im grenzüberschreitenden Kontext innerhalb der EU. Das NOOTS umfasst alle NOOTS-Komponenten, die für die Durchführung oder Nachvollziehbarkeit eines Nachweisabrufs notwendig sind. Data Consumer und Data Provider sind NOOTS-Teilnehmer, die sich als registrierte technische Verfahren am NOOTS beteiligen. Sie selbst werden jedoch nicht als Bestandteil des NOOTS betrachtet. Auch die Datenverarbeitung oder Datenübermittlung, die nach dem Nachweisabruf durch den Data Consumer erfolgt, ist kein Bestandteil des NOOTS. Insbesondere gehört auch die Weiterleitung des Nachweises im Zuge der Antragseinreichung nicht zum NOOTS.

Datenaustausche zum Zweck des Registerzensus oder wissenschaftlicher Auswertungen werden in dieser Version des NOOTS noch nicht explizit adressiert. Sie sind daher nur ausgegraut dargestellt.

Redaktioneller Hinweis

Die Gesamtarchitektur der Registermodernisierung ist aktuell in Entwicklung. Sobald genauere Informationen bekannt sind, werden Hinweise zur Abgrenzung zwischen dem Architekturzielbild des NOOTS und der Gesamtarchitektur der Registermodernisierung ergänzt. 

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Abb. 1: Umfang des NOOTS

3.2.2 Architekturdokumentation NOOTS

Der Programmbereich (PB) NOOTS verantwortet die Erstellung der Architekturdokumentation des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (AD-NOOTS), die sich aus unterschiedlichen Dokumenten zusammensetzt.

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Abb. 2: Dokumentenstruktur AD-NOOTS

Die AD-NOOTS unterscheidet zwei übergreifende Formen von Klammerdokumenten:

  • High-Level-Architecture: Das hier vorliegende Dokument dient dem Einstieg in die Zielarchitektur des NOOTS. Es beschreibt übergreifende Anforderungen an die NOOTS-Infrastruktur, den nationalen und europäischen Rechtsrahmen, das Architekturzielbild des NOOTS, die zentralen Komponenten und deren Zusammenwirken in Anwendungsfällen und übergreifenden Konzepten.
  • Anschlusskonzepte: Ein weiteres Klammerdokument stellen die Anschlusskonzepte für Data Consumer und Data Provider dar. Diese dienen dem Zweck, Anschluss- und Rahmenbedingungen zu dokumentieren und aufzubereiten, um den Anschluss von nachweisabrufenden und nachweisliefernden Stellen an das NOOTS und das EU-OOTS zu ermöglichen.

Neben den übergreifenden Dokumenten gibt es eigenständige Komponenten-Dokumentationen und übergreifende Konzepte, die jeweils Teilaspekte des NOOTS beschreiben.

Über Querverweise werden Abhängigkeitsbeziehungen zwischen den Dokumenten dargestellt.

  • Grobkonzepte sind Dokumente, die durch den PB NOOTS erstellt werden und die eine NOOTS-Komponente auf konzeptioneller Ebene beschreiben. Dazu werden komponentenspezifische funktionale und nicht-funktionale Anforderungen, Anwendungsfälle und sowie fachliche und technische Konzepte dokumentiert.
  • Komponentensteckbriefe werden dann erstellt, wenn eine NOOTS-Komponente durch ein assoziiertes Vorhaben umgesetzt wird. Ein assoziiertes Vorhaben ist ein Vorhaben, welches nicht aus FITKO-Mitteln finanziert wird, von oder zu dem jedoch relevante Abhängigkeiten bestehen (IT-PLR-E-09). Innerhalb eines Komponentensteckbriefs dokumentiert der PB NOOTS spezifische Aspekte, die für die Funktionalität der Gesamtarchitektur und die Anschlusskonzepte von besonderer Relevanz sind. Der Komponentensteckbrief stellt eine Ergänzung zum Umsetzungskonzept dar, welches durch die assoziierten Vorhaben selbst veröffentlicht wird.
  • Umsetzungskonzepte werden durch assoziierte Vorhaben oder Umsetzungsprojekte erstellt. Umsetzungsprojekte sind Projekte, die einen unmittelbaren und substanziellen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Gesamtsteuerung der Registermodernisierung leisten, indem sie auf die Erprobung einzelner Komponenten des NOOTS, des EU-OOTS und/oder Anschlussbedingungen an das NOOTS bzw. EU-OOTS einzahlen (IT-PLR-E-09). Umsetzungskonzepte beschreiben eine Komponente auf Ebene der technischen Lösung.
  • Übergreifende Konzepte sind Dokumente, die übergreifende fachliche oder technische Regelungsbedarfe im NOOTS beschreiben, die nicht einer einzelnen NOOTS-Komponente zugeordnet werden können, z.B. die Nutzeridentifizierung und -authentifizierung.
  • Standards umfassen technische Spezifikationen einer Schnittstelle oder von Datenstrukturen zum Austausch über eine Schnittstelle, zum Beispiel dem XÖV-Rahmenwerk entsprechend.

3.2.3 Dokumentenversionen

Diese Tabelle stellt eine Übersicht der vergangenen Releases sowie die Planung zukünftiger Releases der Dokumente der AD-NOOTS dar. Dadurch ermöglicht sie eine bessere Nachverfolgbarkeit der Weiterentwicklung der Dokumente.

  • 0.X = Das Dokument stellt einen aktuellen Arbeitsstand der, der noch weiter ausgearbeitet wird.
  • Version 1.0 = Das Dokument stellt einen stabilen Stand dar. Aktualisierungen und Verbesserungen sind weiterhin geplant und in kommenden Releases möglich.
  • Version 1.X = Das Dokument umfasst Aktualisierungen und Verbesserungen zu einer Version 1.0.
Dokumentenname Version Q 4 2022 Version Q 3 2023 Version Q4 2023 Version Q1 2024  Version Q2 2024
Anschlusskonzept Data Consumer 0.9 0.9.5 1.0 01. 01.
Anschlusskonzept Data Provider 0.9 0.9.5 1.0 01. 01.
High-Level-Architecture   0.9 1.0 01. 01. 01.
Grobkonzept Access Point - 1.0 1.0 1.0 01.
Grobkonzept IAM für Behörden 0.9 0.9 0.9 1.0 01.
Grobkonzept Intermediäre Plattform 0.9 1.0 1.0 1.0 01.
Grobkonzept Registerdatennavigation 0.9 0.9 0.9.5 1.0 1.0
Grobkonzept Vermittlungsstellen 0.9 0.9.5 0.9.5 1.0 1.0
Komponentensteckbrief Datenschutzcockpit 0.9 1.0 1.0 1.0 1.0
Komponentensteckbrief IDM Personen 0.9 0.9 1.0 1.0 1.0
Komponentensteckbrief IDM Unternehmen 0.9 0.9 0.9 1.0 1.0
Übergreifendes Konzept  Nutzeridentifizierung und -Authentifizierung, Datensatzabgleich neu keine 0.5 0.9 1.0
Übergreifendes Konzept Zertifikate  0.9 0.9 0.9 1.0 1.0
Übergreifendes Konzept Datenschutz und IT-Sicherheit neu keine keine 0.5 0.9
Übergreifendes Konzept Betrieb neu keine 0.5 0.9 1.0
Übergreifendes Konzept  Transportinfrastruktur neu keine 0.5 0.9 1.0
Spezifikation XNachweis Vorversion 0.1 0.7 und 1.0 01. 01.

3.3 Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen des NOOTS und des Anschlusses an das EU-OOTS ergeben sich aus unterschiedlichen Quellen: 

Zusätzlich zu diesen Quellen gibt es weitere Dokumente und Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf das NOOTS haben können (z.B. IT-NetzG, ITSiV-PV). Diese werden hier nicht detailliert betrachtet.

3.3.1 Übergreifende Entwurfsentscheidungen

Die folgenden IT-Planungsrat-Beschlüsse und Entscheidungen sind von besonderer Relevanz für die Architekturzielbilder des NOOTS. 

Entscheidung Erläuterung

IT-PLR Beschluss 2021/05: Registermodernisierung (IT-PLR-B-04)

Der IT-Planungsrat beschließt das vom Koordinierungsprojekt Registermodernisierung erarbeitete Zielbild der Registermodernisierung und schlägt die Einrichtung des Bund-Länder-Projekts “Gesamtsteuerung Registermodernisierung” vor, um ein systematisches und schlüssiges Vorgehen bei der Modernisierung der deutschen Registerlandschaft sicherzustellen. Das Projekt, unter der Leitung des BMI sowie der Länder Bayern und Hamburg, soll eine ressort- und ebenenübergreifende Umsetzung aller Teilprojekte der Registermodernisierung vorantreiben. Auf Grund des Umfangs des Gesamtvorhabens Registermodernisierung sowie der bereichs- und ebenenübergreifenden Relevanz wurde die Federführerschaft im Projektverlauf durch Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen erweitert (IT-PLR Beschluss 2021/25: Registermodernisierung)

IT-PLR Beschluss 2022/06: Entscheidung zur Umsetzung eines NOOTS (IT-PLR-B-07) Im Rahmen der Validierung des Zielbilds der Registermodernisierung wurde festgestellt, dass nicht alle nationale Anforderungen durch das bei der Europäischen Kommission (EU-KOM) in Entwicklung befindliche EU-OOTS abgedeckt werden können. Aus diesem Grund wurde entschieden, dass ein NOOTS umgesetzt werden muss. Um die Anschlussfähigkeit an das EU-OOTS sicherzustellen, dürfen Abweichungen zwischen den nationalen und europäischen Lösungen nur dann erfolgen, wenn diese für die Umsetzung der nationalen Anforderungen zwingend erforderlich sind. Der Anschluss an die EU soll zusätzlich durch eine zentral entwickelte technische Lösung unterstützt werden, die sogenannte “Intermediäre Plattform”.
IT-PLR Beschluss 2022/22: Aufbau eines nationalen DSD und Nutzung des europäischen EB (IT-PLR-E-04) Der Lenkungskreis Registermodernisierung beschließt, bei der Bereitstellung des Data Service Directory (DSD) für das technische System der EU zum Nachweisabruf nach Artikel 14 SDG-VO zur Bereitstellung der Routing-Informationen zu deutschen Evidence Providern (registerführenden Stellen) auf eine nationale Implementierung des DSD zu setzen. Der Lenkungskreis Registermodernisierung beschließt außerdem, bei der Bereitstellung des Evidence Brokers (EB) für das technische System der EU zum Nachweisabruf nach Artikel 14 SDG-VO die von der Europäischen Kommission zentral bereitgestellte Lösung zu nutzen und auf eine separate nationale Implementierung zu verzichten.
IT-PLR-Beschluss 2022/22: Entscheidung zur Umsetzung der Komponente Registerdatennavigation (IT-PLR-E-05) Der Lenkungskreis Registermodernisierung beauftragt das Kompetenzteam Architektur mit der Formulierung eines Projektauftrags, aus dem Zielsetzung und Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Komponente Registerdatennavigation hervorgehen. Die Registerdatennavigation soll als neue Komponente nach dem Vorbild des FIT-Connect Routingdienstes aufgebaut werden. Die technischen Dienste werden, wie bisher im DVDV, zentral verwaltet. Für die Zuständigkeiten wird ein neues Zuständigkeitsverzeichnis aufgebaut, das jedoch Zuständigkeiten in einer verallgemeinerten Form speichert, so dass es gleichermaßen für Leistungen aus dem LeiKa, für Nachweise aus der Registermodernisierung und für Zuständigkeiten für beliebige Rechtsgrundlagen geeignet ist. Die Pflege der Daten soll analog zum PVOG über XZuFi erfolgen. Darüber sind bspw. automatisierte Abgleiche mit dem PVOG möglich. Perspektivisch kann dieses Zuständigkeitsverzeichnis zu einem zentralen Zuständigkeitsverzeichnis der Deutschen Verwaltung (DVZV) entwickelt werden.
IT-PLR-Beschluss 2022/22: Entscheidung asynchrone Prozesse (IT-PLR-E-02) Im Zielbild der Registermodernisierung werden sowohl synchrone als auch asynchrone Prozesse vorgesehen. Die Begriffe “synchron“ und „asynchron” sind dabei nicht in einem technischen Sinne zu verstehen, sondern entsprechend der Eignung für einen Nachweisabruf unter Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen. Um die für den Nachweisabruf notwendige Nutzerinteraktion zu ermöglichen, muss ein Nachweis synchron, also innerhalb weniger Sekunden, für die Weiterverarbeitung bereitstehen. In asynchronen Prozessen hingegen könnte die Zeit mehrere Minuten, Stunden oder Tage betragen, was sich für einen Nachweisabruf mit Nutzerinteraktion nicht eignet. Dies entspricht auch den Anforderungen des EU-OOTS, in dem ausschließlich synchrone, “automatisiert austauschbare” Nachweisabrufe unterstützt werden. Entsprechend wurde im IT-PLR-Beschluss 2022/22 festgelegt, dass wenn der Data Consumer ein Onlinedienst ist (z. B. ein Portal oder ein Formularmanagementsystem), nur fachlich synchrone Nachweisabrufe möglich sein sollen. Für die Behörde-zu-Behörde-Kommunikation, in denen keine Nutzerinteraktion notwendig ist, sollen auch fachlich asynchrone Nachweisabrufe möglich sein. Dies ermöglicht die Anbindung von Registern an das NOOTS, die noch nicht in der Lage sind, synchron zu antworten.
IT-PLR-Beschluss 2022/22: Entscheidung Nachweisabrufstandard (IT-PLR-E-03) Für die Umsetzung des Once-Only-Prinzips wird es erforderlich sein, eine Vielzahl heterogener IT-Systeme für den Nachweisabruf zu ertüchtigen und miteinander zu verbinden. Um den Abruf und die Übermittlung von Nachweisen zu standardisieren, hat der IT-Planungsrat entschieden, einen generischen Nachweisabrufstandard zu entwickeln. Um Vorteile gleichermaßen im nationalen wie auch europäischen Kontext zu erzeugen und die SDG-Umsetzung zu fördern, soll dieser Standard auf Grundlage des Exchange Data Model (EDM) des EU-OOTS entwickelt werden und nur dann von diesem abweichen, wenn es im NOOTS zwingend erforderlich ist. Im Folgenden wird dieser Standard auch als XNachweis bezeichnet.
IT-PLR-Beschluss 2022/22: Entscheidung Reifegradmodell (IT-PLR-E-01) Für die erfolgreiche Umsetzung des Once-Only-Prinzips in der öffentlichen Verwaltung müssen Data Consumer (Antrags- bzw. Fachverfahren) und Data Provider (registerführende öffentliche Stellen) umfassend digitalisiert werden, um einen medienbruchfreien und automatisierten Abruf von Nachweisen zu ermöglichen. Der Lenkungskreis Registermodernisierung beschließt, ein Reifegradmodell für Nachweisabrufe einzuführen. Dabei sollte mindestens der Nachweisabruf-Reifegrad C erreicht werden. Das Ziel ist die Erreichung von Nachweisabruf-Reifegrad D. Wenn bei Registern kurzfristig nicht Reifegrad C erreicht werden kann, können diese in einer Übergangszeit auch im Reifegrad B angebunden werden. Diese Übergangszeit sollte jedoch – ggf. auch rechtlich – begrenzt werden.
IT-PLR-Beschluss 2022/34: Entscheidung NOOTS-Registeranbindung (IT-PLR-E-06) Sowohl das EU-OOTS als auch das NOOTS stellen eine Vielzahl unterschiedlicher Anforderungen, sogenannte Anschlussbedingungen, die beim Anschluss an die nationale oder europäische Infrastruktur umgesetzt werden müssen. Während es zentralen Registern voraussichtlich mit akzeptablem Aufwand möglich sein wird, diese Anforderungen zu erfüllen, gestaltet sich die Situation bei dezentralen Registern deutlich komplexer. Insbesondere dann, wenn sich die Dezentralität bis auf kommunale Ebene erstreckt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Ressourcen zur Anbindung an das NOOTS vorhanden sind. Auf technischer Ebene ist daher in diesen Fällen überlegenswert, ob der Anschluss an die Systeme zum Nachweisabruf als Anlass genommen werden kann, auch hier zentrale Strukturen, wie Spiegelregister oder Abrufportale, zu schaffen und diesen dann die Rolle als Data Provider zu übertragen.
IT-PLR-Beschluss 2022/34: Entscheidung zur Anbindung der Register und Online-Services an das europäische Once-Only-Technical-System über intermediäre Plattformen (IT-PLR-E-06) Um die Aufwände und Belastungen für die verantwortlichen Stellen zur Anbindung der Register und Onlineservices an das EU-OOTS möglichst gering zu halten, sollen im Rahmen der Registermodernisierung Aufgaben und Funktionen zur Umsetzung der Anschlussbedingungen soweit möglich und sinnvoll von zentralen Strukturen übernommen werden. Das EU-OOTS erlaubt gemäß Artikel 1 Nr. 6 der Durchführungsverordnung (DVO) für den Anschluss an das System die indirekte Anbindung über Intermediäre Plattformen, die von den Mitgliedstaaten ausgestaltet werden können. Dadurch kann verhindert werden, dass spezifische Funktionalitäten, die nur für die EU-Anbindung benötigt werden, in einer Vielzahl von dezentralen Registern und Onlineservices implementiert werden müssen. Der Anschluss öffentlicher Stellen an das technische System gemäß Artikel 14 SDG-VO (EU-OOTS) soll daher verpflichtend über Intermediäre Plattformen (technische Komponenten i.S.v. Artikel 1 Nr. 6 DVO zu Artikel 14 SDG-VO) erfolgen. Die technische, rechtliche, finanzielle und organisatorische Ausgestaltung der Anbindung soll im Rahmen der Ausarbeitung detailliert werden.
IT-PLR-Beschluss 2023/22: Konkretisierung des Zielbildes Registermodernisierung in Form von zwei Aufträgen (IT-PLR-B-11)

Der IT-Planungsrat beschließt die Konkretisierung des Zielbildes Registermodernisierung in Form von zwei Aufträgen. Auf dieser Grundlage wurde ein Gesamtplan zur Umsetzung, Steuerung und Überwachung des Programmfortschritts erstellt:

  • Auftrag 1: Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Bereitstellung des technischen Systems und Entwurfserstellung der rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Art. 14 SDG-VO sowie Begleitung des Anschlusses der SDG relevanten Register / Nachweise und Onlinedienste / Serviceportale an das NOOTS.


  • Auftrag 2: Umsetzung des Once-Only-Prinzips: Entwicklung und Betrieb der technischen Infrastruktur zur Nachweisübermittlung (NOOTS) sowie Entwurf der rechtlichen Regelung des NOOTS zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips und Begleitung des Anschlusses der Top Register / Nachweise und Onlinedienste / Serviceportale an das NOOTS 2.

    IT-PLR-Beschluss 2023/38: Kommunikationsinfrastruktur für den Nachweisabruf über das NOOTS (IT-PLR-B-10)   Es wird eine Kommunikationsinfrastruktur für den Abruf von Nachweisen über das NOOTS benötigt, die alle sich aus den Zielen des NOOTS ergebenden Anforderungen erfüllt und rechtzeitig zur Bereitstellung des NOOTS zur Verfügung steht. Der IT-Planungsrat beauftragt die Gesamtsteuerung Registermodernisierung mit der Konzeption einer NOOTS-spezifischen Kommunikationsinfrastruktur. Diese soll auf bestehenden Grundlagen aufbauen, sodass Lösungsbausteine des IT-Planungsrats und Infrastrukturelemente soweit sinnvoll nachgenutzt werden können.

    3.4 Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem

    Hinweis zum NOOTS-Gesamtsystem

    Das NOOTS-Gesamtsystem umfasst alle NOOTS-Komponenten, die für die Durchführung oder Nachvollziehbarkeit eines Nachweisabrufs notwendig sind. Data Consumer und Data Provider sind NOOTS-Teilnehmer, die sich als registrierte technische Verfahren am NOOTS beteiligen. Sie sind jedoch kein Bestandteil des NOOTS-Gesamtsystems.

    In diesem Kapitel werden funktionale und nicht-funktionale Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem dokumentiert. Diese beschreiben, welche Eigenschaften, Leistungen und Qualitätsmerkmale das NOOTS-Gesamtsystem auf übergeordneter Ebene erbringen soll.  In Ergänzung dazu werden funktionale und nicht-funktionale Anforderungen an die einzelnen Komponenten des NOOTS in den jeweiligen Konzepten oder Komponentensteckbriefen beschrieben, wenn passend unter Bezugnahme auf die entsprechende übergreifende Anforderung.

    Die Übersicht der Anforderungen entspricht dem aktuellen Stand der Konzeption des NOOTS. Durch neue Entwicklungen in der Registermodernisierung können zusätzliche funktionale und nicht-funktionale Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem entstehen, welche in zukünftigen Versionen der High-Level-Architecture ergänzt werden.

    3.4.0.1 Vorgehensweise und Quellen

    Die Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem wurden in mehreren Schritten ermittelt. Zur Identifikation der relevanten Anforderungen wurden folgende Quellen analysiert:

    • zentrale Rechtsgrundlagen im Kontext der Registermodernisierung (IDNrG, UBRegG, etc.)
    • Rechtsgrundlage des europäischen Vorhabens Single Digital Gateway (SDG-Verordnung, SDG-Durchführungsverordnung)
    • Beschlüsse und Entscheidungen des IT-Planungsrats
    • föderale IT-Architekturrichtlinien

    Für die nicht-funktionalen Anforderungen wurden zusätzlich die Qualitätskriterien des ISO-Standards 25010 betrachtet. Sofern sich zu den dort genannten Kriterien aus den oben stehenden Quellen keine Anforderung ableiten ließ, das Kriterium für das NOOTS aber als relevant erachtet wurde, wurde eine entsprechende Anforderung ergänzt. Diese Anforderungen tragen den Quellen-Verweis \"PB NOOTS\".

    Bei der Auswertung der Quellen wurden solche Aspekte betrachtet, die für die Entwicklung des NOOTS-Gesamtsystems relevant sind. Im Kontext der nicht-funktionalen Anforderungen wurde dabei insbesondere berücksichtigt, dass das NOOTS-Gesamtsystem selbst keine technische Umsetzung umfasst und damit einige Aspekte der Quellen nicht zutreffen, z.B. die Anforderung aus den föderalen IT-Architekturrichtlinien, bevorzugt Open Source zu entwickeln. Diese sind aber für die konkrete Implementierung in den Umsetzungsprojekten einschlägig und werden daher in der Anforderungserhebung auf Komponentenebene berücksichtigt.

    Die aus diesen Quellen ermittelten Anforderungen wurden dokumentiert, um alle Informationen detailliert zu erfassen. Im Anschluss wurden die Anforderungen verifiziert und validiert. Hierzu konnten Mitglieder des PB NOOTS und weitere relevante Stakeholder Rückmeldungen zu den einzelnen Anforderungen geben und es erfolgten weitere Abstimmungen zu Anforderungen mit Klärungsbedarf. 

    Funktionale Anforderungen aus weiteren Quellen, z.B. zu den Themen IT-Sicherheit und Datenschutz, konnten noch nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    3.4.0.2 Funktionale Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem

    ID Anforderung Ergänzende Erläuterung nach Bedarf Quelle
    NOOTS-635 Das NOOTS-Gesamtsystem DARF die automatische Befüllung von Online-Anträgen mit Hilfe von Nachweisdaten nicht verhindern. Die Nachweisdaten, die mit Unterstützung des NOOTS aus dem Register abgerufen werden, müssen vom Data Consumer gelesen und entschlüsselt werden können, sodass dieser sie zur automatischen Befüllung von Online-Anträgen nutzen kann. Die automatische Befüllung der Online-Anträge liegt jedoch nicht im Umfang des NOOTS. IT-PLR-B-04
    NOOTS-654 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS interaktive Nachweisabrufe ermöglichen. Eine interaktive Verarbeitung bedeutet, dass eine direkte Interaktion mit der Benutzerin / dem Benutzer stattfindet, z.B. bei einem Online-Antrag. Die Daten können bei Bedarf von Benutzerinnen und Benutzern abgefragt und ergänzt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer haben Erwartungen an die Antwortzeit und Usability im Kontext einer interaktiven Verarbeitung. Sonderfall, wenn ein interaktiver Nachweisabruf nicht erfolgreich ist: Sollte ein Register gegenüber einem Onlinedienst nicht in der Lage sein, einen Nachweis interaktiv zu liefern, so besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Nachweis nach erfolgter Online-Antragstellung im Wege der Behörde-zu-Behörde Kommunikation über den nicht-interaktiven Kanal eingeholt wird, sofern hierfür eine rechtliche Grundlage gegeben ist.  IT-PLR-E-02
    NOOTS-655 Das NOOTS-Gesamtsystem SOLL nicht-interaktive Nachweisabrufe ermöglichen. Eine nicht-interaktive Verarbeitung bedeutet, dass eine Hintergrund-Verarbeitung bspw. bei System-zu-System-Kommunikation stattfindet. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter arbeiten als Nutzerinnen und Nutzer in mehreren Schritten an dem Fall. IT-PLR-E-02
    NOOTS-656 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS die Kommunikation zwischen Data Consumern und Data Providern durch einen fachunabhängigen Nachweisabrufstandard ermöglichen. Fachunabhängiger Nachweisabrufstandard: Der Nachweisabruf bei Data Providern erfolgt grundsätzlich zu gleichen rechtlichen, organisatorischen und technischen Bedingungen, sodass die Data Consumer nicht für verschiedene Nachweise jeweils neue Fachstandards und deren Schnittstellen implementieren müssen. IT-PLR-E-03
    NOOTS-657

    Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS Abrufe von Nachweisen zu natürlichen Personen und Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG ermöglichen.

    Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG sind:

    • Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs

    • Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes

    • Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

    • Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    • wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:

      • natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind

      • juristische Personen und

      • Personenvereinigungen

    • sowie weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

    IT-PLR-B-04
    NOOTS-658 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS einem Data Consumer den Abruf von Nachweisen aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Art. 14 EU-03
    NOOTS-690 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS unterstützen, dass natürliche Personen behördlichen Datenaustausch unter Verwendung der IDNr nachvollziehen können. Datenaustausch betrifft Protokoll- und Inhaltsdaten der Register § 2 Abs. 3 RGR-01
    NOOTS-691 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS bei einem Nachweisabruf die Verwendung der IDNr zur eindeutigen Identifikation von Personen ermöglichen. IT-PLR-B-07
    NOOTS-693 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS gewährleisten, dass Kommunikation nur zwischen dazu autorisierten technischen Komponenten öffentlicher Stellen möglich ist. Verwendung der Definition von öffentlichen Stellen gem. § 2 BSDG IT-PLR-B-07
    NOOTS-860 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS den Abruf nationaler Nachweise durch andere EU-Mitgliedstaaten ermöglichen. Art. 14 EU-03

    3.4.0.3 Nicht-funktionale Anforderungen an das NOOTS-Gesamtsystem

    ID Anforderung Ergänzende Erläuterung nach Bedarf ISO-Kriterium Quelle
    NOOTS-628 Das NOOTS-Gesamtsystem SOLL bei interaktiven Nachweisabrufen von nationalen Nachweisen innerhalb von 40 s und MUSS innerhalb von 60 s eine Antwort liefern. Für die am Nachweisabruf beteiligten NOOTS-Komponenten sowie für Data Provider ergeben sich aus dieser Anforderung jeweils eine Antwortzeit von maximal drei Sekunden; die übrige Zeit wird für den Transport veranschlagt. Genaueres wird in den Komponentenkonzepten festgelegt. Leistungseffizienz PB NOOTS
    NOOTS-721 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS Sicherheitseinstellungen bereits in der Grundkonfiguration seiner Dienste aktiviert haben (Security by default). - Sicherheit ITPLR-FAR 
    NOOTS-535 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS es NOOTS-Teilnehmern ermöglichen, sicherzustellen, dass in der Leistungsverwaltung personenbezogene Daten ausschließlich von berechtigten Personen abgerufen werden können. Berechtigt können Personen sein, die entweder Daten für sich selbst abrufen oder vertretungsberechtigt für eine andere Person sind. Entsprechende (Vertretungs-)Berechtigungen zu definieren und zu prüfen, obliegt den Data Consumern bzw. Data Providern. Aus diesem Grund ist die Anforderung so formuliert, dass das NOOTS eine solche Prüfung nur ermöglicht, nicht aber selbst als verantwortliches System sicherstellt. Sicherheit PB NOOTS
    NOOTS-605 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS eine Profilbildung rechtlich und technisch wirksam ausschließen. - Sicherheit IT-PLR-B-04
    NOOTS-729 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS der Registermodernisierungsbehörde die Möglichkeit bieten, die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht zu prüfen. - Sicherheit RGR-01
    NOOTS-733 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS Protokolldaten  (gemäß §9 IDNrG und §7 UBRegG) bezüglich Nachweisaustauschen im Standardfall zwei Jahre aufbewahren und danach unverzüglich löschen.

    Laut §9 Abs. 3 IDNrG kann eine längere Aufbewahrung zulässig sein, sofern diese zur Erfüllung eines Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. In diesem Fall können Protokolldaten länger als zwei Jahre gespeichert werden. Die Dauer und die Gründe der Erforderlichkeit einer längeren Aufbewahrung sind zu dokumentieren.

    Hinweis: Genauere Protokollierungsvorgaben werden auf Komponentenebene beschrieben.
    Sicherheit RGR-01
    NOOTS-735 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS alle einschlägigen Datenschutzvorschriften einhalten. Einschlägig sind die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere die Artikel 5-7 sowie 25, und des Bundesdatenschutzgesetzes. Sicherheit EU-03
    NOOTS-738 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS die einschlägigen nationalen IT-Sicherheitsstandards erfüllen. Laut BSI muss es eine Risikoanlyse gemäß IT-Grundschutz (SQ-04) mit entsprechender Maßnahmenableitung pro Komponente geben. Anschließend ist zu bewerten, ob die pro Komponente identifizierten Maßnahmen für das System insgesamt die nötige Sicherheit gewährleisten. Sicherheit EU-03
    NOOTS-739 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS bei der Übertragung schützenswerter Daten deren Vertraulichkeit sicherstellen.

    Definition von "Vertraulichkeit" gemäß BSI IT-Grundschutz-Kompendium Edition 2023: "Vertraulichkeit ist der Schutz vor unbefugter Preisgabe von Informationen. Vertrauliche Daten und Informationen dürfen ausschließlich Befugten in der zulässigen Weise zugänglich sein" (SQ-04).

    Dies gilt sowohl für den Zugriff auf Daten in Datenspeichern, als auch für den Zugriff auf übertragene Daten während des Transports.

    Um die Vertraulichkeit der Daten beim Transport sicher zu stellen, müssen sie verschlüsselt übertragen werden. Hierzu fordert auch das §7 Abs 2 IDNrG: "Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffentlichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Verfahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen müssen."

    Hinweis: Das Thema Verschlüsselung wird im Arbeitspaket "IT-Sicherheit und Datenschutz" ausgearbeitet.
    Sicherheit EU-03
    NOOTS-740 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS die Integrität der übermittelten Nachweise sicherstellen.

    Definition von "Integrität" gemäß BSI IT-Grundschutz-Kompendium Edition 2023:

    "Integrität bezeichnet die Sicherstellung der Korrektheit (Unversehrtheit) von Daten und der korrekten Funktionsweise von Systemen. Wenn der Begriff Integrität auf „Daten“ angewendet wird, drückt er aus, dass die Daten vollständig und unverändert sind. In der Informationstechnik wird er in der Regel aber weiter gefasst und auf „Informationen“ angewendet. Der Begriff „Information“ wird dabei für „Daten“ verwendet, denen je nach Zusammenhang bestimmte Attribute wie z. B. Autorenschaft oder Zeitpunkt der Erstellung zugeordnet werden können. Der Verlust der Integrität von Informationen kann daher bedeuten, dass diese unerlaubt verändert, Angaben zur verfassenden Person verfälscht oder Zeitangaben zur Erstellung manipuliert wurden" (SQ-04).
    Sicherheit EU-03
    NOOTS-737 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS dem Empfänger von Nachweisen die Information über deren Herkunft eindeutig und überprüfbar zur Verfügung stellen. Die Anforderung ist eng verküpft zur Anforderung NOOTS-740 zu Integrität von Nachweisen. In der Umsetzung empfiehlt es sich, beide gemeinsam zu denken. Sicherheit EU-03
    NOOTS-741 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS sicherstellen, dass Nachweise nur in notwendigem Umfang und für die notwendige Dauer innerhalb des NOOTS verarbeitet werden. - Sicherheit EU-03
    NOOTS-722 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS so gestaltet sein, dass es nicht durch nur ein einziges IT-Produkt oder einen einzigen Hersteller umgesetzt werden kann. - Portierbarkeit ITPLR-FAR 
    NOOTS-717 Das NOOTS MUSS Mechanismen vorsehen, die den Parallelbetrieb unterschiedlicher Versionen einzelner Standards und Schnittstellen erlauben, so dass Umstellungen nicht zeitgleich in allen betroffenen Systemen erfolgen müssen.

    Diese Anforderung ergibt sich aus der Rahmenbedingung, dass sowohl Data Consumer als auch Data Provider zu heterogen sind, um Umstellungen an einem gemeinsamen Stichtag durchzuführen.

    Erklärung: ein Parallelbetrieb unterschiedlicher Versionen von Standards (z.B. XNachweis), als auch Schnittstellen (z.B. RDN) innerhalb des Gesamtsystems NOOTS muss möglich sein. Die NOOTS-Komponenten und DC/ DP müssen bei ihrer Planung, Implementierung und Betrieb berücksichtigen, dass angebotene Schnittstellen verschiedene Versionen eines Standards parallel liefern können und genutzte Services ggf. mit unterschiedlichen Versionen antworten.

    Bei der Einführung neuer Versionen von Schnittstellen und Standards muss eine Übergangszeit für den Parallelbetrieb mit einem festgelegten Enddatum für die Unterstützung abgelöster Versionen definiert werden.
    Portierbarkeit PB NOOTS
    NOOTS-723 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS modular aufgebaut sein. Modular bedeutet in diesem Kontext, dass jeder Baustein eigenständig nutzbar sein und entsprechend unabhängig weiterentwickelt, aktualisiert und betrieben werden können soll. Dabei sind Schnittstellen stabil zu halten. Wartbarkeit ITPLR-FAR 
    NOOTS-836 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS eine effiziente Lokalisierung und Analyse von Fehlern wirksam unterstützen. - Wartbarkeit PB NOOTS
    NOOTS-105 Das NOOTS-Gesamtsystem MUSS für jede NOOTS-Komponente und NOOTS-Teilnehmer deren Schnittstellen so spezifizieren, dass deren Implementierungen durch Kompatibilitätstests verifiziert werden können. - Wartbarkeit ITPLR-FAR
    NOOTS-720 Das NOOTS-Gesamtsystem SOLL soweit möglich und zweckmäßig bestehende Lösungen, u.a. des IT-Planungsrats, wiederverwenden oder weiterentwickeln. - Wartbarkeit IT-PLR-B-04
    NOOTS-726 Das NOOTS-Gesamtsystem SOLL sich an dem Aufbau und den Standards des EU-OOTS orientieren und bei nationalen Abweichungen Interoperabilität mit dem EU-OOTS gewährleisten. - Kompatibilität IT-PLR-B-04
    NOOTS-743 Das NOOTS-Gesamtsystem SOLL die Vorgaben des Europäischen Interoperabilitätsrahmenwerks (EIF) erfüllen. Näheres zum Europäischen Interoperabilitätsrahmenwerk in SQ-05. Ausblick: Es entsteht zur Zeit die EU-Verordnung "Interoperable Europe Act" (SQ-06), die ähnliche Aspekte adressiert. Sobald diese im Jahr 2024 verabschiedet wird, ist diese zusätzlich zu berücksichtigen. Kompatibilität IT-PLR-B-04

    Weitere Anforderung zu den folgenden Themen befinden sich in Bearbeitung und werden, sobald möglich, in der Dokumentation ergänzt:

    • Antwortzeit bei nicht-interaktiven Nachweisabrufen, vgl. NOOTS-628
    • Verfügbarkeit des NOOTS
    • Verfügbarkeit im Katastrophenfall

    3.5 Architekturzielbilder und Umsetzungsstufen des NOOTS

    Im Rahmen der Weiterentwicklung des NOOTS wurde das Architekturzielbild des NOOTS (IT-PLR-B-05) überarbeitet und in mehrere Umsetzungsstufen unterteilt. Dazu hat der Programmbereich NOOTS, in Abstimmung mit der Gesamtsteuerung, die NOOTS-Umsetzungsstufen 2023, 2025 und 2028 definiert. Neben sich aus Konzeption und Umsetzung ergebenden Anpassungsbedarfen, die im Architekturzielbild nachgehalten werden müssen, verfolgt die Aufteilung insbesondere das Ziel, die Entwicklung des NOOTS zu verdeutlichen. Auch fördert das Architekturzielbild die Kommunikation mit Stakeholdern, da zielgruppenspezifische Sichten erstellt werden können. Außerdem ist es mit dem Architekturzielbild möglich, Architekturmodelle aus Umsetzungsprojekten und assoziierte Vorhaben einfacher in die Gesamtarchitektur der Registermodernisierung einzugliedern.

    Der Programmbereich NOOTS hat die NOOTS-Zielbilder 2023, 2025 und 2028 definiert.

    • Im Zielbild 2023 steht die termingerechte Erfüllung der SDG-Anschlussverpflichtung im Vordergrund. Aus diesem Grund liegt der Fokus der Umsetzung auf NOOTS Komponenten, die für den europaweit grenzüberschreitenden und automatisierten Austausch von Nachweisen erforderlich sind. In dieser Umsetzungsstufe wird es noch keine Unterstützung nationaler Nachweisabrufe geben.
    • Im Zielbild 2025 erfolgt der fortlaufende Aufbau der nationalen technischen Infrastruktur. Zu diesem Zeitpunkt wurden essenzielle NOOTS Komponenten umgesetzt und in Betrieb genommen. In dieser Stufe werden sowohl nationale als auch europäische Nachweisabrufe unterstützt.
    • Im Zielbild 2028 sind alle NOOTS Komponenten fertiggestellt und vollumfänglich skaliert in Betrieb genommen. In dieser Umsetzungsstufe steht der kontinuierliche Anschluss von Behörden im Vordergrund.

    3.5.1 Umsetzungsstufe Architekturzielbild 2023

    In der Umsetzungsstufe 2023 liegt der Fokus der Umsetzung auf der Erreichung der Fristen der SDG-VO und dem Anschluss an das EU-OOTS. Es werden nur wenige ausgewählte Data Consumer und Data Provider, die gemäß SDG-VO zum Abruf oder der Bereitstellung von europäischen Nachweisen verpflichtet sind, an die NOOTS-Infrastruktur angeschlossen werden. Alle Nachweisabrufe über das EU-OOTS erfolgen unter Verwendung der Intermediären Plattform und über einen Access Point. Die roten Pfeile im Schaubild beschreiben den Abruf von europäischen Nachweisen durch Data Consumer (Anwendungsfall 3). Die schwarzen Pfeile beschreiben den Abruf von nationalen Nachweisen durch Evidence Requester (Anwendungsfall 4).

    Nationale Nachweisabrufe sind im Zielbild 2023 noch nicht vorgesehen. Dennoch gibt es zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzte nationale Komponenten (mit einem roten Punkt markiert), die zur Vorbereitung auf die nationalen Anwendungsfälle genutzt werden können.

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    Abb. 3: Architekturzielbild des NOOTS 2023

    Folgende Komponenten werden in der Umsetzungsstufe 2023 für den SDG-Nachweisabruf genutzt:

    • Intermediäre Plattform: Die Intermediäre Plattform ([NOOTS-06]) steht für EU-Nachweisabrufe bereit. Da es zu diesem Zeitpunkt noch keine Registerdatennavigation gibt, wird bei dem Abruf nationaler Nachweise aus EU-Mitgliedsstaaten (Anwendungsfall 4) kein dynamisches Routing stattfinden können. Stattdessen muss der Nachrichtenaustausch über Routingparameter in der Intermediären Plattform erfolgen. In der Umsetzungsstufe 2023 wird es zunächst nur eine Intermediäre Plattform geben, in späteren Umsetzungsstufen ist der dezentrale Betrieb mehrerer Intermediärer Plattformen vorgesehen.
    • Access Points: Eine Access Point ([NOOTS-04]) steht für EU-Nachweisabrufe bereit.

    In der Umsetzungsstufe 2023 werden nationale Nachweisabrufe noch nicht unterstützt. Dennoch werden nationale Komponenten und übergreifende Konzepte teilweise bereits umgesetzt.

    • IDM für Personen: Das IDM für Personen ([NOOTS-10]) ist umgesetzt und der Standard XBasisdaten (XS-03) steht im XRepository bereit. Ab diesem Zeitpunkt können sich nachweisanfordernde Behörden auf den nationalen Nachweisabruf vorbereiten und eine Schnittstelle zum IDM für Personen implementieren, um die IDNr gem. XBasisdaten abzurufen.
    • Datenschutzcockpit: Das Datenschutzcockpit ([NOOTS-09]) ist umgesetzt und der Standard XDatenschutzcockpit (XS-02) steht im XRepository bereit. Ab diesem Zeitpunkt können sich registerführende Behörden auf den nationalen Nachweisabruf vorbereiten und eine Schnittstelle zum Datenschutzcockpit implementieren.
    • IAM für Behörden: Das IAM für Behörden ([NOOTS-05]) wird im Zielbild 2023 noch nicht umgesetzt sein. Stattdessen wird auf die bestehenden IAM-Lösungen der anderen Komponenten (z.B. IDM für Personen) zurückgegriffen.
    • XNachweis: Der Nachweisabrufstandard XNachweis steht im XRepository (XS-01) in einer ersten Umsetzungsstufe bereit. Der Fokus dieser XNachweis-Version liegt auf den für den europäischen Nachweisabruf notwendigen Nachrichten. Nachrichten für den nationalen Nachweisabruf (insb. unter Verwendung der IDNr), werden erst in späteren Versionen von XNachweis unterstützt.
    • V-PKI: Die Verwaltungs-PKI ([NOOTS-16]) stellt Zertifikate für die NOOTS-Komponenten bereit.

    3.5.2 Umsetzungsstufe Architekturzielbild 2025

    In der Umsetzungsstufe 2025 liegt der Fokus der Umsetzung auf der nationalen technischen Infrastruktur. Ausgewählte Register werden dazu ertüchtigt, sich an das NOOTS anzuschließen. Alle Nachweisabrufe über das EU-OOTS erfolgen weiterhin unter Verwendung der Intermediären Plattform und des Access Points. Neben den europäischen Nachweisabrufen (rote und schwarze Pfeile) werden nun auch nationale Nachweisabrufe (grüne Pfeile) unterstützt. Zu diesem Zeitpunkt sind alle essenziellen NOOTS-Komponenten umgesetzt. Ein vollumfänglicher Anschluss aller nachweisabrufenden und nachweisliefernden Stellen steht in der Umsetzungsstufe 2025 noch nicht im Fokus, ist aber möglich.

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    Abb. 4: Architekturzielbild des NOOTS 2025

    Zunächst werden diejenigen Komponenten aus der Umsetzungsstufe 2025 beschrieben, die initial umgesetzt werden. Im späteren Verlauf wird dann beschrieben, welche Anpassungen an Komponenten der Umsetzungsstufe 2023 vorgenommen werden:

    • Registerdatennavigation: Die Registerdatennavigation ([NOOTS-07]) ist umgesetzt und kann für nationale und europäische Nachweisabrufe verwendet werden. Das Zuständigkeitsverzeichnis ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig, sondern wird mit dem Anschluss neuer Register fortlaufend befüllt. Die Schnittstelle zur Registerdatennavigation ist spezifiziert und veröffentlicht.
    • Vermittlungsstelle: Die Vermittlungsstelle ([NOOTS-08]) ist umgesetzt und muss für bereichsübergreifende nationale Nachweisabrufe unter Verwendung der IDNr verwendet werden.

    An folgenden Komponenten, die bereits seit der Umsetzungsstufe 2023 nutzbar sind, werden Anpassungen vorgenommen:

    • Intermediäre Plattform: Die Intermediäre Plattform ([NOOTS-06]) wird weiterhin für die Anbindung an das EU-OOTS verwendet. Im Unterschied zur Umsetzungsstufe 2023 kann nun auf die Registerdatennavigation zurückgegriffen werden, was ein dynamisches Routing und insbesondere die Anbindung von dezentralen Registern ohne zentralisierende Strukturen ermöglicht. Dazu stellt die Intermediäre Plattform generische Benutzerdialoge bereit, über die notwendige Routingparameter zur Zuständigkeitsfindung vom Antragsstellenden abgefragt werden können.
    • IAM für Behörden: Das IAM für Behörden ([NOOTS-05]) wird im Zielbild 2025 noch nicht umgesetzt sein. Stattdessen wird auf die bestehenden IAM-Lösungen der anderen Komponenten (z.B. IDM für Personen) zurückgegriffen.
    • IDM für Unternehmen: Das IDM für Unternehmen ([NOOTS-11]) ist umgesetzt und der Standard XUnternehmen (XS-04) steht im XRepository bereit. Ab diesem Zeitpunkt können sich nachweisanfordernde Behörden eine Schnittstelle zum IDM für Unternehmen implementieren und die W-IDNr gem. XUnternehmen abrufen.
    • Datenschutzcockpit: Das Datenschutzcockpit ([NOOTS-09]) ist umgesetzt und der Standard XDatenschutzcockpit (XS-02) steht im XRepository bereit. Bürgerinnen und Bürger können das Datenschutzcockpit nutzen, um bereichsübergreifende Nachweisabrufe unter Verwendung der IDNr nachzuvollziehen.
    • XNachweis: Der Nachweisabrufstandard XNachweis steht im XRepository (XS-01) in einer überarbeiten Version bereit, die nun auch Nachrichten für den nationalen Nachweisabruf umfasst.

    3.5.3 Umsetzungsstufe Architekturzielbild 2028

    In der Umsetzungsstufe 2028 sind alle NOOTS-Komponenten vollständig umgesetzt. Im Unterschied zur Umsetzungsstufe 2025, in der nur eine begrenzte Zahl europäischer Nachweisabrufe (rote und schwarze Pfeile) und nationaler Nachweisabrufe (grüne Pfeile) möglich war, nimmt die Zahl der angeschlossenen nationalen und europäischen nachweisabrufenden und nachweisliefernden Stellen kontinuierlich zu. Zudem sind spätestens mit dieser Umsetzungsstufe alle erforderlichen Instanzen von dezentralen NOOTS-Komponenten in Betrieb genommen.

    Die einzig neue Komponente in der Umsetzungsstufe 2028 ist das IAM für Behörden. Die in den Umsetzungsstufen 2023 und 2025 umgesetzten Komponenten werden in der rechtlich geforderten Anzahl dezentral betrieben.

    • IAM für Behörden: Das IDM für Behörden ([NOOTS-05]) ist umgesetzt und löst damit die dezentralen IAM-Lösungen der NOOTS-Komponenten ab. Das IAM für Behörden ermöglicht die sichere Authentifizierung und Autorisierung von öffentlichen Stellen beim Zugriff auf Register und die technischen Komponenten des NOOTS.

    An folgenden Komponenten, die bereits seit der Umsetzungsstufe 2023 nutzbar sind, werden Anpassungen vorgenommen:

    • XNachweis: Der Nachweisabrufstandard XNachweis (XS-01) steht im XRepository in einer finalen Version bereit, die alle Anforderungen vollständig abdeckt.

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    Abb. 5: Architekturzielbild des NOOTS 2028

    3.5.4 Kurzbeschreibung der Rollen im NOOTS

    Bezeichnung Beschreibung
    Data Consumer (AD-NOOTS-01)

    Ein Data Consumer ist ein NOOTS-Teilnehmer zum Abruf von Nachweisen.

    Ein NOOTS-Teilnehmer ist ein registriertes technisches Verfahren zur Teilnahme in einer bestimmten Weise (Teilnahmeart), authentifizierbar durch ein Zertifikat.
    Data Provider (AD-NOOTS-02)

    Ein Data Provider ist ein NOOTS-Teilnehmer zur Lieferung von Nachweisen für ein Nachweissubjekt.

    Ein NOOTS-Teilnehmer ist ein registriertes technisches Verfahren zur Teilnahme in einer bestimmten Weise (Teilnahmeart), authentifizierbar durch ein Zertifikat.

    Ein Nachweissubjekt ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG, für die oder das ein Nachweis ausgestellt wird.
    Evidence Requester ([AD-NOOTS-01])

    Ein Evidence Requester ist eine Rolle im EU-OOTS, die dazu berechtigt ist (entweder durch Entscheidung des Antragsstellenden oder Rechtsgrundlage) Daten (u.a. Nachweise) auf elektronischem Weg von Evidence Providern (über das EU-OOTS) im Kontext der Leistungsverwaltung abzurufen.

    Beim Datenabruf muss der Evidence Requester oder gegebenenfalls die Intermediäre Plattform die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Nachweisanfrage sicherstellen. Dabei muss gewährleistet werden, dass die Nachweise für das jeweilige Verfahren, von Nutzerinnen und Nutzern angefordert werden oder eine Rechtsgrundlage zum Abruf der Nachweise besteht.

    Hinweis: Wenn von deutschen Stellen ein Nachweis aus dem EU-Ausland abgerufen werden soll, übernimmt die Intermediäre Plattform die Rolle

    des Evidence Requesters im EU-OOTS. Evidence Requester werden rechtlich als “nachweisanfordernde Behörde” bezeichnet (Artikel 1 DVO EU 2022/1463).
    Evidence Provider ([AD-NOOTS-02])

    Ein Evidence Provider ist eine Rolle im EU-OOTS, die dazu verpflichtet ist, Daten (u.a. Nachweise) auf elektronischem Weg an Evidence Requester (über das EU-OOTS) im Kontext der Leistungsverwaltung bereitzustellen.

    Der Evidence Provider oder gegebenenfalls die Intermediäre Plattform muss prüfen, ob die angeforderten Nachweise, die sich in seinem bzw. ihrem Besitz befinden, dem Antragstellenden gemäß Artikel 16 DVO (EU) 2022/1463 zugeordnet werden können, ob der Antragstellende berechtigt ist, den angeforderten Nachweis zu verwenden.

    Hinweis: Wenn von europäischen Stellen ein Nachweis aus dem Deutschland abgerufen werden soll, übernimmt die Intermediäre Plattform die Rolle des Evidence Providers im EU-OOTS. Evidence Provider werden rechtlich als “nachweisliefernde Stelle” bezeichnet (OZGÄndG, Artikel 2: Änderung des E-Government-Gesetzes §5).

    3.5.5 Kurzbeschreibung der Komponenten im NOOTS

    Bezeichnung Beschreibung
    Datenschutzcockpit ([NOOTS-09]) Das Datenschutzcockpit (DSC), nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes (OZG), hat die Aufgabe, Datenübermittlungen unter Verwendung der Identifikationsnummer (IDNr) anzuzeigen. Mit der Einführung des DSC werden Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, einfach und digital nachvollziehen zu können, welche öffentlichen Stellen Daten, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck unter Verwendung der IDNr ausgetauscht haben. Es fördert demnach Transparenz und den Abbau von Vorbehalten gegen die Einführung der IDNr. Das DSC selbst darf keine Daten über Personen speichern. Das DSC übernimmt im Nachweisabrufprozess selbst keine Funktion, sondern dient der transparenten Nachverfolgung von Nachweisabrufen unter Verwendung der Identifikationsnummer. Dazu greift das DSC auf die Protokolldaten der Register zu. Datenabrufe, die ohne Verwendung der IDNr stattfinden, können im DSC nicht eingesehen werden.
    Identity Management für Personen ([NOOTS-10]) Das Identity Management (IDM) für Personen übernimmt die Bereitstellung der Identifikationsnummer (IDNr) anhand von personenbezogenen Basisdaten (mindestens Familiennamen, Wohnort, Postleitzahl und Geburtsdatum), die zur zweifelsfreien Identifikation von Bürgerinnen und Bürgern in Registern benötigt wird. Damit wird eine zentrale Grundlage für den automatisierten Nachweisabruf geschaffen.
    Identity Management für Unternehmen ([NOOTS-11]) Das Identity Management (IDM) für Unternehmen übernimmt die Bereitstellung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr) anhand von Unternehmensbasisdaten (Identifikationsnummern, Stamm- und Metadaten), die zur zweifelsfreien Identifikation von Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG  in Registern benötigt wird. Damit wird eine zentrale Grundlage für den automatisierten Nachweisabruf geschaffen. 
    Registerdatennavigation ([NOOTS-07]) Die Registerdatennavigation (RDN) ist der zentrale Zuständigkeitsdienst im NOOTS. Auf Anfrage liefert die RDN einem Data Consumer die Information, von welchem technischen Dienst dieser einen gewünschten Nachweis abrufen kann, welche Behörde diesen Dienst betreibt und welche Verbindungsparameter für einen Abruf erforderlich sind. Die RDN wird sowohl für nationale Nachweisabrufe eingesetzt als auch beim Nachweisaustausch mit dem EU-Ausland.
    Identity and Accessmanagement für Behörden ([NOOTS-05]) Das Identity- and Accessmanagement (IAM) für Behörden ermöglicht die sichere Authentifizierung und Autorisierung von öffentlichen Stellen beim Zugriff auf Register und die technischen Komponenten des NOOTS. Dazu stellt das IAM für Behörden die Einhaltung der Governance für eine gesetzeskonforme Erteilung von Identitäten sowie von berechtigungsrelevanten Informationen (Rollen der Identitäten) sicher, protokolliert und überwacht die Zugriffe. Das IAM für Behörden ist ausschließlich auf nationale Identitäts- und Berechtigungsprüfungen beschränkt. Für Abrufe aus dem EU-Ausland sind derzeit keine IAM-Komponenten vorgesehen. Die Authentifizierung von Nutzenden des NOOTS (z.B. Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen) ist nicht die Aufgabe des IAM für Behörden.
    Vermittlungsstellen ([NOOTS-08]) Vermittlungsstellen (VS) sind dritte öffentliche Stellen, die gem. § 7 Abs. 2 IDNrG ([RGR-01]) bei Datenübermittlungen unter Nutzung einer IDNr zwischen öffentlichen Stellen verschiedener Bereiche zum Einsatz kommen müssen. Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nachvollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zuständig. Sie kontrollieren und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberechtigung, also ob ein Data Consumer Daten von einem Data Provider zu einem anzugebenden Zweck abrufen darf. Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. Vermittlungsstellen müssen ihre Aufgabe ohne Kenntnis der Nachrichteninhalte erbringen.
    Intermediäre Plattformen ([NOOTS-06]) Intermediäre Plattformen vermitteln zwischen dem NOOTS und dem EU-OOTS, indem Nachweisabfragen aus dem EU-Ausland in nationale Abfragen umgewandelt werden und umgekehrt. Damit stellen die Intermediären Plattformen eine bedeutende Komponente für die Umsetzung der Verpflichtung zum Anschluss an das EU-OOTS gem. SDG-VO ([EU-03]) dar. Durch den Einsatz Intermediärer Plattformen (IP) können Funktionen für grenzüberschreitenden Nachweisaustausch gebündelt werden, die sonst durch die Data Consumer und Data Provider selbst erbracht werden müssten.
    Access Point ([NOOTS-04]) Der “eDelivery Access Point” ist eine eigenständige und fachunabhängige Komponente für den Nachweisabruf im europäischen Kontext (gemäß SDG). Er verbindet die Intermediäre Plattform mit den eDelivery-Access Points anderer EU-Mitgliedstaaten und übernimmt den Übergang vom Transportstandard des NOOTS (aktuell OSCI/XTA) in den Transportstandard des EU-OOTS (AS4).

    3.6 Abgrenzungen

    3.6.1 Begriff Nachweis

    Der Begriff "Nachweis" spielt im NOOTS sowie im EU-OOTS eine zentrale Rolle. In diesem Kapitel wird er zunächst definiert und dann näher differenziert.

    In Artikel 3 der SDG-VO werden Nachweise beschrieben als "alle Unterlagen oder Daten, einschließlich Text-, Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnungen, unabhängig vom verwendeten Medium, die von einer zuständigen Behörde verlangt werden, um Sachverhalte oder die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahrensvorschriften nachzuweisen" (EU-03).

    Gemäß § 5 Abs. 2 der Änderung des E-Government-Gesetzes im Entwurf zum OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) sind Nachweise \"Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind.\" 

    Gemäß dieser Definitionen sind Nachweise nicht durch technische Merkmale definiert, sondern durch ihre Verwendung zum Nachweis eines Sachverhalts. Das Maß, in dem ein Nachweis elektronisch verarbeitet werden kann, hat dabei erhebliche Auswirkungen auf den Nutzen, den der Nachweisabruf für die Verwaltungsdigitalisierung stiften kann. Daher definiert das Reifegradmodell unterschiedliche Digitalisierungsgrade von Nachweisabrufen ([NOOTS-13]).

    3.6.2 Begriff Registerdatenabruf

    Der Abruf von Nachweisen erfolgt nur in Antragsverfahren oder Fachverfahren zur Umsetzung des Once-Only Prinzips oder der SDG-VO zum Zweck des Nachweises von Sachverhalten. In anderen Kontexten (Verwaltungsdigitalisierung, Registerzensus, Wissenschaft) werden dieselben Daten zu einem anderen Zweck benötigt. Da der Nachweisbegriff hier nicht einschlägig ist, wird in diesen Fällen von Registerdatenabrufen gesprochen. Technisch existiert kein Unterschied zwischen Registerdaten und Nachweisen. Auch das Reifegradmodell kann auf Registerdaten angewendet werden.

    3.6.3 Standardisierung der Nachweistypen

    Damit Nachweise automatisiert verarbeitet werden können, muss Einigkeit unter allen beteiligten Akteuren über Semantik, Struktur und Syntax der Nachweise bestehen. Dazu ist eine fachliche Standardisierung aller Nachweistypen erforderlich. Diese Standardisierung ist nicht im Umfang des NOOTS. Im Dokument \"Fachdatenkonzept\" des PB Register wird beschrieben, wie der automatisierte Nachweisaustausch von Fachdaten zwischen Data Consumer und Data Provider in verschiedenen Reifegraden über das NOOTS fachlich gewährleistet werden kann. Die hierfür benötigten Bedingungen, wie bspw. ein semantischer Fachdatenstandard, werden entsprechend definiert. Somit bildet das Fachdatenkonzept die fachliche Grundlage für den automatisierten Datenaustausch. Weitere Informationen werden in einem zukünftigen Release ergänzt.

    3.6.4 Befähigung der Register

    Die Register müssen nicht nur technisch an das NOOTS angebunden werden. Sie müssen auch befähigt werden, Nachweise in angemessener Zeit zu liefern. Dazu gehören bspw.

    • die Einspeicherung der Identifikationsnummer und bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht,
    • die Bereinigung des Datenbestands, z.B. durch Auflösen von Doubletten,
    • die Schaffung technischer Voraussetzungen, um Verfügbarkeit und Antwortzeit zu gewährleisten.

    Im Einzelfall ergeben sich daraus weitere Herausforderungen, bspw. wenn das Register keine Datenhoheit über den eigenen Datenbestand hat (bspw. Spiegelregister). Die Steuerung und Umsetzung dieser Maßnahmen liegt nicht im Umfang des NOOTS. Das NOOTS definiert lediglich Anschlussbedingungen, die einen Nachweisabruf über das NOOTS technisch grundsätzlich möglich machen.

    3.7 Exkurs: Nationale Anbindung an das EU-OOTS

    Die Single Digital Gateway Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2018/1724, kurz: SDG-VO) setzt das Ziel des grenzüberschreitenden automatisierten Austausches von Nachweisen nach dem Once-Only-Prinzip (EU-03). Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erübrigt sich damit das mehrfache Bereitstellen von Nachweisen, sofern sie einer Übermittlung des jeweiligen Nachweises zustimmen.

    Die EU hat zur Umsetzung der SDG-VO das europäische Once-Only Technical System (EU-OOTS) errichtet, an das alle zum Anschluss verpflichteten nationalen Behörden bis zum 12.12.2023 angeschlossen sein mussten. Für Deutschland wurde unter Leitung des SDG-Koordinators mithilfe der Evidence Survey ermittelt und auf der OZG-Informationsplattform dokumentiert, welche Onlinedienste und welche Register mit den folgenden Auswirkungen betroffen sind:

    • Für die betroffenen Onlinedienste gilt nach Artikel 6 der SDG-VO die Pflicht der vollständigen Online-Bereitstellung von Verfahren sowie die Pflicht, Nachweisabrufe über das EU-OOTS gemäß Artikel 14 der SDG-VO in das EU-Ausland zu ermöglichen.
    • Für die betroffenen Register gilt nach Artikel 14 der SDG-VO die Pflicht der vollständigen Online-Bereitstellung von Nachweisen sowie die Pflicht, Nachweisabrufe über das EU-OOTS aus dem EU-Ausland zu ermöglichen.

    3.7.1 Relevanter IT-Planungsratsbeschluss 2022/34

    In der 39. Sitzung hat der IT-Planungsrat den Beschlüssen des Lenkungskreis Registermodernisierung zugestimmt und entschieden, dass

    • der Anschluss an das EU-OOTS über Intermediäre Plattformen (technische Komponenten i.S.v. Artikel 1 Nr. 6 DVO zu Artikel 14 SDG-VO) erfolgen soll;
    • der Anschluss öffentlicher Stellen an das EU-OOTS ausschließlich über Intermediäre Plattformen erfolgen soll. Es ist nicht vorgesehen, dass sich nationale Behörden direkt an das EU-OOTS anschließen. Dadurch kann verhindert werden, dass spezifische Funktionalitäten, die nur für die EU-Anbindung benötigt werden, in einer Vielzahl von dezentralen Registern und Onlinediensten implementiert werden müssen;
    • ein SDG-Connectors als Produkt des IT-Planungsrates entwickelt werden soll. Bei dem SDG-Connector handelt es sich um eine Sammlung von standardisierten und wiederverwendbaren Softwarebausteinen, darunter die eigenständige, fachunabhängige und lauffähige Komponente für den Nachweisabruf im europäischen Kontext, dem sogenannten "eDelivery Access Point".

    3.7.2 Zusammenwirken Intermediäre Plattform und eDelivery Access Point

    Der Anschluss des NOOTS an das EU-OOTS erfolgt durch ein Zusammenspiel zwischen der Intermediären Plattform und dem eDelivery Access Point. Der eDelivery Access Point verbindet die Intermediäre Plattform mit den eDelivery-Access Points anderer EU-Mitgliedstaaten.

    Sowohl die Intermediäre Plattform als auch der eDelivery Access Point erbringen spezifische Funktionen beim europäischen Nachweisabruf.

    • Die Intermediäre Plattform verantwortet die Fachnachricht und überführt dabei eine nationale XNachweis-Nachricht in eine europäische EDM-Nachricht und umgekehrt.
    • Der eDelivery Access Point verantwortet die Kommunikation mit dem EU-OOTS und tauscht dabei Nachrichten mit anderen Access Points im Transportstandard des EU-OOTS (AS4) aus.

    3.7.3 Nutzung der Common Services der EU-Kommission

    Um den Austausch von Nachweisen zwischen Evidence Requestern und Evidence Providern zu unterstützen, verwendet das EU-OOTS Dienste, die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung als Common Services bezeichnet werden. Für die Dienste Evidence Borker und Data Service Directory lässt Artikel 8 DVO den Mitgliedstaaten die Wahl, ihre Daten zu dem zentralen Verzeichnis der Europäischen Kommission zuzuliefern oder ein eigenes nationales Verzeichnis für diese Aufgaben bereitzustellen.

    Common Service

    Rechtsgrundlage

    Funktion Verwendung durch die Bundesrepublik Deutschland
    Evidence Broker Artikel 6 SDG-DVO Dienst, mit dem ein Evidence Requester bestimmen kann, welchen Nachweistyp er von einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zweck in einem bestimmten Kontext anfordern kann. Deutschland wird gemäß IT-Planungsrat-Beschluss 2022/22 den zentralen Evidence Broker der EU-Kommission nutzen; eine nationale Instanz des Evidence Brokers wird es nicht geben.
    Data Service Directory Artikel 5 SDG-DVO Dienst, mit dem ein Evidence Requester Informationen über den Data Service erhalten kann, der in einem anderen Mitgliedstaat die gewünschten Nachweise bereitstellt. Deutschland wird das zentrale Data Service Directory der EU-Kommission nutzen; eine nationale Instanz des DSD wird es nicht geben. Zur Begründung siehe Hinweis unterhalb der Tabelle.
    Semantic Repository Artikel 7 SDG-DVO Archiv semantischer Spezifikationen von Nachweistypen, die mit dem Evidence Broker und dem DSD verknüpft sind und aus Definitionen von Namen, Datentypen und Datenelementen bestehen, um das gegenseitige Verständnis der Beteiligten beim Austausch von Nachweisen über das OOTS sicherzustellen n.a.

    Hinweis zur Verwendung des zentralen DSD: Im IT-Planungsrat-Beschluss 2022/22 vom Juni 2022 wurde ursprünglich festgelegt, ein nationales Data Service Directory zu entwickeln bzw. dieses als Funktionalität in die Komponente Registerdatennavigation aufzunehmen. Begründung für diese Entscheidung war, dass die komplexen Routinglogiken durch die deutsche Registerlandschaft in einer nationalen Komponente besser pflegbar wären und außerdem nicht redundant zur Registerdatennavigation in einem europäischen Verzeichnisdienst gepflegt werden sollten. Im weiteren Projektverlauf wurde aber im November desselben Jahres der verpflichtende Einsatz Intermediärer Plattformen für den OOTS-Anschluss beschlossen (IT-PLR-B-09). Diese fungieren gegenüber dem EU-Ausland als Evidence Provider und kapseln damit die nationale Registerwelt. Da die Intermediären Plattformen die im DSD einzutragenden Data Services bereitstellen und es voraussichtlich nur eine ein- oder niedrige zweistellige Anzahl von Intermediären Plattformen geben wird, greift das Argument der komplexen Pflege nicht mehr. Daher wurde im PB NOOTS beschlossen, die Data Services der Intermediären Plattformen im zentralen DSD zu hinterlegen und nicht in einem nationalen Dienst.

    Redaktioneller Hinweis

    Das Pflegekonzept für die Common Services werden durch den PB OZG / EU OOTS bzw. den SDG-Koordinator geliefert.

    3.7.4 Nationale zentrale Kontaktstelle

    Jeder Mitgliedstaat benennt gem. Artikel 21 SDG-DVO (2022/1463) eine zentrale Kontaktstelle für technische Unterstützung, um den Betrieb und die Wartung der einschlägigen Komponenten des OOTS, für die der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Abschnitt 9 zuständig ist, sicherzustellen. Die nationale zentralen Kontaktstelle hat eine Vielzahl von Aufgaben, darunter das

    • Untersuchen und Beheben von Sicherheitsverletzungen (Artikel 21 (2) b SDG-DVO) und das Unterrichten anderer Kontaktstellen über alle Vorgänge, die zu einer (mutmaßlichen) Sicherheitsverletzung führen können (Artikel 21 (2) c SDG-DVO)
    • Untersuchen und Lösen von Ausfällen einzelner Komponenten (z.B. eDelivery Access Points oder IP) oder der ganzen nationalen Domäne (NOOTS),
    • Überprüfen von Nachweisanfragen (und der Historie) bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit (Artikel 21 (3) SDG-DVO),
    • Erstellen von Risikomanagementplänen zur Ermittlung und Bewertung von Risken und potenziellen Auswirkungen und zur Planung von geeigneten technischen und organisatorischen Gegenmaßnahmen (Artikel 24 (4) SDG-DVO),
    • Bereitstellen von Fachwissen und Beratung zur Unterstützung der Systeme des OOTS und anzuschließender Behörden (Artikel 21 (2) a SDG-DVO),
    • Vermitteln von Kontakten zu anderen Kontaktstellen (Artikel 21 (2) a SDG-DVO).

    3.7.5 Rollen beim Nachweisabruf über das EU-OOTS

    Definitionen der Rollen im NOOTS und EU-OOTS finden sich im 3.5.4 Kapitel Rollen der High-Level-Architecture. In diesem Kapitel soll das Zusammenwirken der Rollen beschrieben werden. Der verpflichtende Einsatz einer Intermediären Plattform hat zur Folge, dass gegenüber dem EU-Ausland nationale Data Consumer nicht direkt als Evidence Requester auftreten und nationale Data Provider nicht direkt als Evidence Provider auftreten. Abhängig davon, ob ein Nachweis über das EU-OOTS aus einem Mitgliedstaat oder aus Deutschland abgerufen wird, fungiert die Intermediäre Plattform stets als Stellvertreterin und Proxy für Nachweisabrufe.

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    Abb. 6: Rollenmodell im NOOTS unter Verwendung der Intermediären Plattform

    3.8 Anwendungsfälle des NOOTS

    In diesem Kapitel werden die zentralen Anwendungsfälle der Registermodernisierung beschrieben. Dazu wird das Architekturzielbild 2028 des NOOTS als Grundlage genutzt, Die Modellierung erfolgt in Anlehnung an die Prozessmodellierung der EU-TDD unter Verwendung der ArchiMate-Notation (EU-02). Jedes Ziel der Registermodernisierung wird durch mindestens einen Anwendungsfall adressiert.

    Folgende Anwendungsfälle werden erst in späteren Versionen dieses Dokuments modelliert werden:

    • Anwendungsfall 5: Abruf von Registerdaten für den Registerzensus
    • Anwendungsfall 6: Abruf von Registerdaten für die Wissenschaft

    3.8.1 Annahmen

    Annahme Beschreibung
    ANN-001
    • In nationalen Anwendungsfällen ist dem Data Consumer bekannt, welche Nachweise für die Erbringung einer Verwaltungsleistung abgefragt werden müssen.

    ANN-002
    • In nationalen Anwendungsfällen ist dem Data Consumer bekannt, welche Zuständigkeitsparameter für die Ermittlung der zuständigen Behörde (dem technischen Endpunkt des Data Service) abgefragt werden müssen.

    ANN-003
    • In europäischen Anwendungsfällen wird dem Data Consumer bekannt sein, an welche Intermediäre Plattform dieser eine XNachweis-Anfrage schicken muss, um einen europäischen Nachweisabruf auszulösen.

    3.8.2 Hinweise zur Modellierung der Anwendungsfälle

    • In der Regel werden für einen Antrag mehrere Nachweise benötigt. Dann müssen die Prozessschritte für den Nachweisabruf mehrfach durchlaufen werden.
    • Zweck des Nachweisabrufs ist es, abgerufene Nachweise zusammen mit dem Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Weder das Antragsverfahren noch das für den Nachweis zuständige Register liegen im Umfang des NOOTS, weshalb das Ausfüllen des Antrags, das Ausstellen von Nachweisen und die Antragseinreichung nicht explizit beschrieben werden.
    • Auf eine detaillierte (technische) Betrachtung der zugrundeliegenden Transportinfrastruktur sowie der Prozesse zur Sicherstellung von IT-Sicherheit und Datenschutz (Ausstellung von Zertifikaten, Ver- und Entschlüsselung von Nachrichten, Signatur, Token-Prüfung, etc.) wird in dieser Darstellung verzichtet.
      • Diese (Sub-) Prozesse sind für den nationalen und europäischen Nachweisabruf essenziell, werden durch alle Anwendungsfälle adressiert und in eigenen Konzepten detailliert beschrieben.
    • In der Beschreibung der nationalen Anwendungsfälle (1-3) wird darauf verzichtet, die am Prozess beteiligten Akteure mit dem Zusatz "national" zu kennzeichnen. In den nationalen Anwendungsfällen (1-3) wird auf Seiten der Data Consumer zwischen Antragsverfahren und Fachverfahren unterschieden.
      • Antragsverfahren sind i.d.R. Onlinedienste, über die Antragstellende die Möglichkeit haben, elektronische Verwaltungsleistungen abzuwickeln. Dabei findet eine direkte Interaktion statt, sodass der Nachweis ohne zeitlichen Verzug zur Verfügung gestellt wird. 
      • Fachverfahren sind technische Verfahren zur Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen der Leistungs- und der Eingriffsverwaltung. Dabei findet eine Hintergrundverarbeitung statt, sodass der Nachweis mit zeitlichem Verzug zur Verfügung gestellt wird. 
      • Weiterführende Informationen können dem Anschlusskonzept Data Consumer entnommen werden.
    • Die Anwendungsfälle unterscheiden zwischen Abrufen, die durch natürliche Personen (Bürgerinnen und Bürger), Unternehmen (Unternehmen nach § 3 Abs. 1 UBRegG) oder Behörden ausgelöst werden.
      • Wird ein Nachweisabruf durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen initiiert, werden diese in der Prozessbeschreibung kurz Antragstellende oder Nutzende genannt.
      • Im Fall eines Unternehmens würde eine vertretungsberechtigte Person interagieren, verkürzt wird hier immer von Unternehmen gesprochen.
    • Die in den Abbildungen gezeigten \"nachweisbereitstellenden Dienste\" sind nicht mit Bündelungs- und Orchestratordiensten (Nachweisabrufdienst / NAD) zu verwechseln, die außerhalb des NOOTS bereitgestellt werden können, sondern stellen den technischen Dienst der Register dar, über welche man den Nachweis abrufen kann. 

    3.8.3 Übersicht der modellierten Anwendungsfälle

    Anwendungsfall Ziel Initiator Data Consumer Data Provider
    1a: Interaktiver Nachweisabruf zu einer natürlichen Person über das NOOTS Once-Only Natürliche Person Deutscher Onlinedienst Deutsche nachweisliefernde Stelle
    1b: Interaktiver Nachweisabruf zu einem Unternehmen über das NOOTS Once-Only Unternehmen Deutscher Onlinedienst Deutsche nachweisliefernde Stelle
    2: Nicht-Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS Verwaltungsdigitalisierung Deutsche Behörde Deutsches Fachverfahren Deutsche nachweisliefernde Stelle
    3: Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das EU-OOTS SDG-VO Natürliche Person oder Unternehmen Intermediäre Plattform als Mittlerin für Evidence Requester eines EU-Mitgliedstaats Deutsche nachweisliefernde Stelle
    4: Abruf von europäischen Nachweisen durch nationale Data Consumer über das EU-OOTS SDG-VO Natürliche Person oder Unternehmen Deutscher Onlinedienst Intermediäre Plattform als Mittlerin für Evidence Provider  eines EU-Mitgliedstaats

    3.8.4 Anwendungsfall 1a: Interaktiver Nachweisabruf zu einer natürlichen Person über das NOOTS

    Der Anwendungsfall "Interaktiver Nachweisabruf zu einer natürlichen Person über das NOOTS" beschreibt den von einer natürlichen Person (Bürgerinnen und Bürger) initiierten Abruf nationaler Nachweise aus nationalen Registern. Der Abruf erfolgt durch einen nationalen Onlinedienst, insbesondere im Rahmen der Bereitstellung einer OZG-Leistung.

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    Abb. 7: Anwendungsfall 1a: Interaktiver Nachweisabruf zu einer natürlichen Person

    Prozessschritt Beschreibung Erläuterung Anmerkung
    [UC1a-01]
    • Für den Bezug einer OZG-Verwaltungsleistung meldet sich eine natürliche Person beim beim Data Consumer (hier Onlinedienst) an.

    • Der Nachweisabruf wird mit der Entscheidung durch die natürliche Person ausgelöst.

    • Der Onlinedienst muss die Authentizität der natürlichen Person durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

    • Über das Nutzerkonto muss eine Authentifizierung mit einem Identifikationsmittel erfolgen, das das für den Abruf des jeweiligen Nachweistyps erforderliche Vertrauensniveau erfüllt.

    • Prozesse innerhalb der Data Consumer (hier Onlinedienst) werden nicht im Detail betrachtet.

    [UC1a-02]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) stellt fest, ob es sich um einen nationalen oder einen europäischen Nachweisabruf handelt.

    • Im vorliegenden Prozess handelt es sich um einen nationalen Nachweisabruf.

    [UC1a-03]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) ermittelt das für einen gesuchten Nachweistyp zuständige nationale Register und dessen technische Verbindungsparameter (inkl. Zertifikat) über einen Zuständigkeitsdienst.

    • Der Zuständigkeitsdienst gibt Auskunft darüber, ob die IDNr im Register eingespeichert ist und für den Nachweisabruf verwendet werden kann.

    • Der Zuständigkeitsdienst wird durch die Komponente Registerdatennavigation bereitgestellt.

      1. Über die Verbindungsparameter kann der technische Dienst eines Registers aufgerufen werden, über den der Nachweis bereitgestellt wird.

    • Annahme: In nationalen Anwendungsfällen ist dem Data Consumer (hier Onlinedienst) bekannt, welche Nachweistypen für eine Verwaltungsleistung abgerufen werden müssen.

    [UC1a-04]

    Prozessvariante IDNr: Wenn die IDNr im Register eingespeichert ist und die Zustimmung der natürlichen Person oder eine Rechtsgrundlage zur Verwendung der IDNr. vorliegt:

    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) ruft die Identifikationsnummer (IDNr) der natürlichen Person über einen Identifikationsdienst ab.

    • Anschließend ruft der Data Consumer (hier Onlinedienst) ein Berechtigungstoken über einen Vermittlungsdienst ab.

    • Im vorliegenden Prozess wird die (IDNr) für die verwaltungsbereichsübergreifende Kommunikation verwendet.

    • Der Identifikationsdienst wird durch die Komponente IDM für Personen bereitgestellt.

      1. Durch Übergabe von Basisdaten (z.B. aus der eID) ermittelt die Komponente IDM für Personen die IDNr der natürlichen Person.

      2. Mithilfe der IDNr wird die Identifizierung einer natürlichen Person im Register vereinfacht.

    • Der Vermittlungsdienst wird durch die Komponente Vermittlungsstelle bereitgestellt.

      1. Der Vermittlungsdienst führt eine abstrakte Berechtigungsprüfung durch, stellt ein Berechtigungstoken aus und protokolliert den Nachweisabruf.

    • Einschränkung: Der Vermittlungsdienst muss nur dann aufgerufen werden, wenn es sich um eine verwaltungsbereichsübergreifende Kommunikation unter Verwendung der (IDNr) handelt.

    [UC1a-05]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) erzeugt eine XNachweis-Anfrage und übermittelt diese an den Data Provider, vom dem der Nachweis abgerufen werden soll.

    • Der Data Provider steht hier für einen technischen Endpunkt, über den das Register einen Nachweis bereitstellt.

    • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

    [UC1a-06]
    • Der Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle) verarbeitet die XNachweis-Anfrage und stellt einen Nachweis aus.

    • Anschließend übermittelt der Data Provider den Nachweis in einer XNachweis-Antwortnachricht an den Data Consumer (hier Onlinedienst).

    • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

    • Prozesse innerhalb der Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle) werden nicht im Detail betrachtet.

    [UC1a-07]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) verarbeitet die XNachweis-Antwort des Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle)

    • Prozesse innerhalb der Data Consumer (hier Onlinedienst) werden nicht im Detail betrachtet.

    [UC1a-08]

    Prozessvariante Preview Die natürliche Person kann entscheiden, ob ein Preview des Nachweises angezeigt werden soll:

    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) stellt eine Preview des Nachweises bereit.

    • Im vorliegenden Prozess entscheidet sich die natürliche Person für die Preview und entscheidet über die Verwendung des Nachweis.

    • Bei einem nationalen Nachweisabruf ist der Data Consumer (hier Onlinedienst) für die Aufbereitung und Anzeige der Preview verantwortlich.

    [UC1a-09]
    • Der Nachweisabruf ist abgeschlossen.

    3.8.5 Anwendungsfall 1b: Interaktiver Nachweisabruf zu einem Unternehmen über das NOOTS

    Der Anwendungsfall "Interaktiver Nachweisabruf zu einem Unternehmen über das NOOTS" beschreibt den von einem Unternehmen initiierten Abruf nationaler Nachweise aus nationalen Registern. Der Abruf erfolgt durch einen nationalen Onlinedienst, insbesondere im Rahmen der Bereitstellung einer OZG-Leistung.

    Hinweis: Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer wird im Folgenden verkürzt „beWiNr" genannt.

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    Abb. 8: Anwendungsfall 1b: Interaktiver Nachweisabruf zu einem Unternehmen

    Prozessschritt Beschreibung Erläuterung Anmerkung
    [UC1b-01]
    • Für den Bezug einer OZG-Verwaltungsleistung melden sich ein Unternehmen beim beim Data Consumer (hier Onlinedienst) an.

    • Der Nachweisabruf wird mit der Entscheidung durch das Unternehmen Person ausgelöst.

    • Der Onlinedienst muss die Authentizität des Unternehmens (der Vertretungsberechtigung) durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

    • Über das Unternehmenskonto muss eine Authentifizierung mit einem Identifikationsmittel erfolgen, das für den Abruf des jeweiligen Nachweistyps erforderliche Vertrauensniveau erfüllt.

    • Prozesse innerhalb der Data Consumer (hier Onlinedienst) werden nicht im Detail betrachtet.

    [UC1b-02]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) stellt fest, ob es sich um einen nationalen oder einen europäischen Nachweisabruf handelt.

    • Im vorliegenden Prozess handelt es sich um einen nationalen Nachweisabruf.

    [UC1b-03]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) ermittelt das für einen gesuchten Nachweistyp zuständige nationale Register und dessen technische Verbindungsparameter (inkl. Zertifikat) über einen Zuständigkeitsdienst.

    • Der Zuständigkeitsdienst gibt Auskunft darüber, ob die beWiNr im Register eingespeichert ist und für den Nachweisabruf verwendet werden kann.

    • Der Zuständigkeitsdienst wird durch die Komponente Registerdatennavigation bereitgestellt.

      1. Über die Verbindungsparameter kann der technische Dienst eines Registers aufgerufen werden, über den der Nachweis bereitgestellt wird.

    • Annahme: In nationalen Anwendungsfällen ist dem Data Consumer (hier Onlinedienst) bekannt, welche Nachweistypen für eine Verwaltungsleistung abgerufen werden müssen.

    [UC1b-04] Prozessvariante beWiNr, wenn die beWiNr im Register eingespeichert ist:

    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) ruft die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr) des Unternehmens über einen Identifikationsdienst ab.

    • Im vorliegenden Prozess wird die beWiNr für die Kommunikation verwendet.

    • Der Identifikationsdienst wird durch die Komponente IDM für Unternehmen bereitgestellt.

      1. Durch Übergabe von Basisdaten ermitteltdie Komponente IDM für Unternehmen die beWiNr des Unternehmens.

      2. Mithilfe der beWiNr wird die Identifizierung eines Unternehmens im Register vereinfacht.

    [UC1b-05]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) erzeugt eine XNachweis-Anfrage und übermittelt diese an den Data Provider, vom dem der Nachweis abgerufen werden soll.

    • Der Data Provider steht hier für einen technischen Endpunkt, über den das Register einen Nachweis bereitstellt.

    • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

    [UC1b-06]
    • Der Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle) verarbeitet die XNachweis-Anfrage und stellt einen Nachweis aus.

    • Anschließend übermittelt der Data Provider den Nachweis in einer XNachweis-Antwortnachricht an den Data Consumer (hier Onlinedienst).

    • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

    • Prozesse innerhalb der Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle) werden nicht im Detail betrachtet.

    [UC1b-07]
    • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) verarbeitet die XNachweis-Antwort des Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle)

      • Prozesse innerhalb der Data Consumer (hier Onlinedienst) werden nicht im Detail betrachtet.

        [UC1b-08] Prozessvariante Preview Das Unternehmen kann entscheiden, ob ein Preview des Nachweises angezeigt werden soll:

        • Der Data Consumer (hier Onlinedienst) stellt eine Preview des Nachweises bereit.

        • Im vorliegenden Prozess entscheidet sich das Unternehmen für die Preview und entscheidet über die Verwendung des Nachweis.

        • Bei einem nationalen Nachweisabruf ist der Data Consumer (hier Onlinedienst) für die Aufbereitung und Anzeige der Preview verantwortlich.

        [UC1b-09]
        • Der Nachweisabruf ist abgeschlossen.

        3.8.6 Anwendungsfall 2: Nicht-Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS

        Der Anwendungsfall "Nicht-Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS" beschreibt den von einer Behörde (Fachverfahren) initiierten Abruf nationaler Nachweise aus nationalen Registern. Der Abruf erfolgt durch ein nationales Fachverfahren im Rahmen der Bereitstellung einer OZG-Leistung oder im Kontext der Eingriffsverwaltung. Diese Nachweisabrufe benötigen eine andere Rechtsgrundlage als Art 2 OZGÄndG (§5 EGovG), da keine Interaktion mit natürlichen Personen oder Unternehmen stattfinden kann.

        Hinweis: Die Verwendung der bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer „beWiNr" wird noch untersucht und deshalb erst in einem kommenden Release modelliert.

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        Abb. 9: Anwendungsfall 2: Nicht-Interaktiver Nachweisabruf im NOOTS

        Prozessschritt Beschreibung Erläuterung Anmerkung
        [UC2-01]
        • Für die Bereitstellung einer OZG-Verwaltungsleistung oder im Kontext der Eingriffsverwaltung muss ein Nachweis durch den Data Consumer (hier Fachverfahren) abgerufen werden.

        [UC2-02]
        • Der Data Consumer (hier Fachverfahren) stellt fest, ob es sich um einen nationalen oder einen europäischen Nachweisabruf handelt.

        • Im vorliegenden Prozess handelt es sich um einen nationalen Nachweisabruf.

        [UC2-03]
        • Der Data Consumer (hier Fachverfahren) ermittelt das für einen gesuchten Nachweistyp zuständige nationale Register und dessen technische Verbindungsparameter (inkl. Zertifikat) über einen Zuständigkeitsdienst.

        • Der Zuständigkeitsdienst gibt Auskunft darüber, ob die IDNr im Register eingespeichert ist und für den Nachweisabruf verwendet werden kann.

        • Der Zuständigkeitsdienst wird durch die Komponente Registerdatennavigation bereitgestellt.

          1. Über die Verbindungsparameter kann der technische Dienst eines Registers aufgerufen werden, über den der Nachweis bereitgestellt wird.

        • Annahme: In nationalen Anwendungsfällen ist dem Data Consumer (hier Fachverfahren) bekannt, welche Nachweistypen für eine Verwaltungsleistung abgerufen werden müssen.

        [UC2-04] Prozessvariante IDNr: Wenn die IDNr im Register eingespeichert ist und eine Rechtsgrundlage zum Abruf dieser vorliegt:

        • Der Data Consumer (hier Fachverfahren) ruft die Identifikationsnummer (IDNr) einer natürlichen Person über einen Identifikationsdienst ab.

        • Anschließend ruft der Data Consumer (hier Fachverfahren) ein Berechtigungstoken über einen Vermittlungsdienst ab.

        • Im vorliegenden Prozess wird die (IDNr) für die verwaltungsbereichsübergreifende Kommunikation verwendet.

        • Der Identifikationsdienst wird durch die Komponente IDM für Personen bereitgestellt.

          1. Durch Übergabe von Basisdaten ermittelt die Komponente IDM für Personen die IDNr der natürlichen Person.

          2. Mithilfe der IDNr wird die Identifizierung einer natürlichen Person im Register vereinfacht.

        • Der Vermittlungsdienst wird durch die Komponente Vermittlungsstelle bereitgestellt.

          1. Der Vermittlungsdienst führt eine abstrakte Berechtigungsprüfung durch, stellt ein Berechtigungstoken aus und protokolliert den Nachweisabruf.

        • Einschränkung: Der Vermittlungsdienst muss nur dann aufgerufen werden, wenn es sich um eine verwaltungsbereichsübergreifende Kommunikation unter Verwendung der (IDNr) handelt.

        [UC1b-05]
        • Der Data Consumer (hier Fachverfahren) erzeugt eine XNachweis-Anfrage und übermittelt diese an den Data Provider, vom dem der Nachweis abgerufen werden soll.

        • Der Data Provider steht hier für einen technischen Endpunkt, über den das Register einen Nachweis bereitstellt.

        • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

        [UC2-06]
        • Der Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle) verarbeitet die XNachweis-Anfrage und stellt einen Nachweis aus.

        • Anschließend übermittelt der Data Provider den Nachweis in einer XNachweis-Antwortnachricht an den Data Consumer (hier Fachverfahren).

        • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

        • Prozesse innerhalb der Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle) werden nicht im Detail betrachtet.

        [UC2-07]
        • Der Data Consumer (hier Fachverfahren) verarbeitet die XNachweis-Antwort des Data Provider (hier nachweisliefernde Stelle)

        • Prozesse innerhalb der Data Consumer (hier Fachverfahren) werden nicht im Detail betrachtet.

        [UC2-08]
        • Der Nachweisabruf ist abgeschlossen.

        3.8.7 Anwendungsfall 3: Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das EU-OOTS

        Der Anwendungsfall „Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das EU-OOTS beschreibt den von natürlichen Personen (Bürgerinnen und Bürger) oder Unternehmen initiierten Abruf nationaler Nachweise aus nationalen Registern über Evidence Requester der EU-Mitgliedstaaten unter Verwendung des EU-OOTS.

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        Abb. 10: Anwendungsfall 3: Abruf von nationalen Nachweisen aus EU-Mitgliedstaaten über das EU-OOTS

        Prozessschritt Beschreibung Erläuterung Anmerkung
        [UC3-01]
        • Für den Bezug einer Verwaltungsleistung eines EU-Mitgliedstaats (EU-MS) melden sich Antragsstellende bei einem europäischen Evidence Requester an.

        • Mit dem ausdrücklichen Ersuchen (“explicit request”) des Antragsstellenden wird der Nachweisabruf ausgelöst.

        • Der Evidence Requester muss die Authentizität des Antragsstellenden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

        • Prozesse innerhalb der Evidence Requester werden nicht detailliert betrachtet.

        • Zur Authentifizierung wird ein eIDAS-konformes Authentifizierungsmittel verwendet.

        [UC3-02]
        • Der Evidence Requester ermittelt, welcher Nachweistyp im anzufragenden EU-MS zu einem zu belegenden Sachverhalt (Requirement) zugeordnet ist.

        • Dazu ruft der Evidence Requester den EB des MS auf.

        • Diese Auskunft erhält der Evidence Requester im Evidence Broker des MS.

        • Dieser Prozess muss für jeden Sachverhalt wiederholt werden.

        • Es ist möglich, dass der Evidence Broker mehr als einen Nachweistypen ermittelt und dem Evidence Requester eine Auswahlliste bereitstellt.

        [UC3-03]
        • Der Evidence Requester ermittelt den für einen Nachweistyp zuständigen Evidence Provider und die technischen Verbindungsparameter.

        • Dazu ruft der Evidence Requester das DSD des MS auf.

        • Diese Auskunft erhält der Evidence Requester im Data Service Directory des MS.

        • Dieser Prozess muss für jeden Nachweistyp wiederholt werden, für den sich der Evidence Requester zuvor entschieden hat, Nachweise abzurufen.

        • Es ist möglich, dass das Data Service Directory mehr als einen Data Service ermittelt und dem Evidence Requester eine Auswahlliste bereitstellt.

        [UC3-04]
        • Der Evidence Requester generiert einen EDM-Request und übermittelt diesen über einen Access Point an die nationale Intermediäre Plattform.

        Prozess National beginnt
        [UC3-05]
        • Die Intermediäre Plattform empfängt den EDM-Request und beantwortet diesen mit einer RegRep-Error-Message.

        • Der Evidence Requester verarbeitet die RegRep-Error-Message und führt eine Weiterleitung des Antragstellenden auf den Preview-Space der Intermediären Plattform durch.

        • Innerhalb der RegRep-Error-Message übermittelt die IP eine Preview-URL, um Antragstellende auf den Preview-Space der IP umzuleiten.

        • Der Preview-Space ist eine Benutzeroberfläche, über die Antragstellende Entscheidungen (unter anderem Freigabe der Preview) treffen oder fehlende Informationen liefern können.

        [UC3-06]
        • Die Intermediäre Plattform führt eine (Re-) Authentifizierung des Antragsstellenden durch.

        • Es muss Authentifizierung mit dem Identifikationsmittel für das für den Abruf des jeweiligen Nachweistyps erforderliche Vertrauensniveau erfolgen.

        [UC3-07]
        • Die Intermediäre Plattform ermittelt das für einen Nachweistyp zuständige nationale Register und die technischen Verbindungsparameter (inkl. Zertifikat) über einen Zuständigkeitsdienst.

        • Der Zuständigkeitsdienst wird durch die Registerdatennavigation bereitgestellt.

        • Über die Verbindungsparameter kann der Nachweisabrufdienst des Registers aufgerufen werden.

        • In diesem Schritt kann eine Nutzerinteraktion notwendig sein, sofern die Authentifizierungsinformationen des Antragstellenden für die Ermittlung des zuständigen Registers nicht ausreichen. Die Re-Authentifizierung dient der Sicherstellung, dass der Nutzer aus dem EU-Ausland nun auf der Bedienoberfläche der Intermediären Plattform gelandet ist.

        [UC3-08]
        • Die Intermediäre Plattform generiert eine XNachweis-Anfrage und übermittelt diese an den Data Provider.

        • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

        • In diesem Schritt kann eine Nutzerinteraktion notwendig sein, sofern die Authentifizierungsinformationen des Antragsstellenden für die Ermittlung des richtigen Datensatzes im Register nicht ausreichen.

        [UC3-09]
        • Das Register empfängt die XNachweis-Anfrage, verarbeitet diese und stellt einen Nachweis aus.

        • Anschließend übermittelt der Data Provider den Nachweis in einer XNachweis-Antwortnachricht an die Intermediäre Plattform.

        • Prozesse innerhalb der Register werden hier nicht im Detail betrachtet.

        [UC3-10]
        • Die Intermediäre Plattform empfängt die XNachweis-Antwort des Registers.

        • Die Intermediäre Plattform führt eine Preview durch.

        • Bevor ein Nachweis an das für den Antrag zuständige Fachverfahren übermittelt werden darf, muss die Freigabe des Antragsstellenden (Preview) eingeholt werden.

        • Im vorliegenden Prozess liegt die Zustimmung des Antragsstellenden vor und die Nachweise dürfen in den Antragsprozess übernommen werden.

        • Bei einem Nachweisabruf aus der EU ist die IP für die Aufbereitung und Anzeige der Preview verantwortlich.

        • Werden mehrere Nachweise abgerufen, ist es aus Sicht des Antragsstellenden wünschenswert, die Preview zu bündeln. Die Nachweisabrufe können parallel erfolgen.

        [UC3-11]
        • Die Intermediäre Plattform führt eine Weiterleitung des Antragstellenden auf die Nutzeroberfläche des Evidence Requesters durch.

        Prozess National endet
        [UC3-12]
        • Der Evidence Requester generiert einen erneuten EDM-Request und übermittelt diesen über einen Access Point an die nationale Intermediäre Plattform.

        [UC3-13]
        • Die Intermediäre Plattform verarbeitet den EDM-Request und erzeugt eine EDM-Response, die den Nachweis enthält.

        • Die Intermediäre Plattform übermittelt die EDM-Response über einen Access Point an den Evidence Requester.

        [UC3-14]
        • Der Nachweisabruf ist abgeschlossen.

        • Falls mehrere Nachweise benötigt werden, wird der Prozess ab dem Schritt UC3-07 für jeden Nachweis wiederholt.

        3.8.8 Anwendungsfall 4: Abruf von europäischen Nachweisen durch nationale Data Consumer über das Europäische Once-Only-Technical-System (EU-OOTS)

        Der Anwendungsfall „Abruf von europäischen Nachweisen durch nationale Data Consumer über das Europäische Once-Only-Technical-System (EU-OOTS)" beschreibt den durch natürliche Personen (Bürgerinnen und Bürger) oder Unternehmen initiierten Abruf von Nachweisen von Evidence Providern anderer EU-Mitgliedstaaten unter Verwendung des EU-OOTS.

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        Abb. 11: Anwendungsfall 4: Abruf von europäischen Nachweisen durch nationale Data Consumer über das EU-OOTS

        Prozessschritt Beschreibung Erläuterung Anmerkung
        [UC4-01]
        • Für den Bezug einer Verwaltungsleistung melden sich Antragstellende am Data Consumer an.

        • Der Nachweisabruf wird durch die Entscheidung des Antragsstellenden ausgelöst.

        • Der Data Consumer muss die Authentizität des Antragsstellenden durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

        • Über das Nutzerkonto muss eine Authentifizierung mit dem Identifikationsmittel für das das für den Abruf des jeweiligen Nachweistyps erforderliche Vertrauensniveau erfolgen.

        • Prozesse innerhalb der Portale / Onlinedienste werden hier nicht im Detail betrachtet.

        [UC4-02]
        • Der Data Consumer stellt fest, ob es sich um einen nationalen oder europäischen Nachweisabruf handelt.

        • Im vorliegenden Prozess handelt es sich um einen europäischen Nachweisabruf.

        [UC4-03]
        • Der Data Consumer generiert eine XNachweis-Anfrage und übermittelt dabei mindestens die Verfahren gemäß Anhang 2 der SDG VO an die Intermediäre Plattform.

        • Im vorliegenden Prozess wird angenommen, dass der Data Consumer eine nachzuweisende Tatsache (Requirement) übergibt.

        • Die Übergabe von nachzuweisenden Tatsachen (Requirement), Ländercode (CountryCode) pro Requirement und explizierter Zustimmung “explicit request” pro Sachverhalt ist (gem. EDM) optional.

        [UC4-04]
        • Die Intermediäre Plattform empfängt die XNachweis-Anfrage des Data Consumer.

        [UC4-05]
        • Die Intermediäre Plattform ermittelt, welcher Nachweistyp im anzufragenden EU-Mitgliedstaat (MS) zu einem zu belegenden Sachverhalt (Requirement) zugeordnet ist.

        • Dazu ruft die Intermediäre Plattform den EB des Mitgliedstaats auf.

        • Diese Auskunft erhält die Intermediäre Plattform vom Evidence Broker des Mitgliedstaats.

        • Dieser Prozess muss für jeden Sachverhalt wiederholt werden.

        • Es ist möglich, dass der Evidence Broker mehr als einen Nachweistypen ermittelt und der Intermediäre Plattform eine Auswahlliste bereitstellt.

        • In dieser Beschreibung wird darauf verzichtet, alle möglichen Prozessvarianten und Nutzerinteraktionen, die innerhalb der Intermediären Plattform auftreten können, zu beschreiben. Diese werden im Grobkonzept zu der Intermediären Plattform detailliert.

        [UC4-06]
        • Die Intermediäre Plattform ermittelt den für einen Nachweistyp zuständigen Evidence Provider und die technischen Verbindungsparameter.

        • Dazu ruft die Intermediäre Plattform das DSD des Mitgliedstaats auf.

        • Diese Auskunft erhält die Intermediäre Plattform im Data Service Directory des Mitgliedstaats.

        • Über die Verbindungsparameter kann der Data Service des Evidence Provider aufgerufen werden.

        • Dieser Prozess muss für jeden Nachweistyp wiederholt werden, für den sich der Evidence Requester zuvor entschieden hat, Nachweise abzurufen.

        • Es ist möglich, dass das Data Service Directory mehr als einen Data Service ermittelt und dem Evidence Requester eine Auswahlliste bereitstellt.

        [UC4-07]
        • Mit dem ausdrücklichen Ersuchen (explicit request) des Antragsstellenden wird der Nachweisabruf ausgelöst.

        • Die Intermediäre Plattform generiert einen EDM-Request und übermittelt diesen über einen Access Point an den Evidence Provider.

        • Aus Sicht des Evidence Provider tritt die Intermediäre Plattform in der Rolle eines Evidence Requester auf.

        Prozess im EU-Ausland beginnt
        [UC4-08]
        • Der Evidence Provider empfängt den EDM-Request und beantwortet diesen mit einer RegRep-Error-Message.

        • Innerhalb der RegRep-Error-Message übermittelt die IP eine Preview-URL, um Antragsstellende auf den Preview-Space der IP umzuleiten.

        • Der Preview-Space ist eine Benutzeroberfläche, über die Antragstellende Auswahlentscheidungen (u. A. Preview) treffen oder fehlende Informationen liefern können.

        [UC4-09]
        • Der Evidence Requester verarbeitet die RegRep-Error-Message und führt eine Weiterleitung des Antragstellenden auf den Preview-Space des Evidence Provider durch.

        [UC4-10]
        • Der Evidence Provider ermittelt die gesuchten Nachweise.

        • Der Evidence Provider führt eine Preview durch.

        • Bevor ein Nachweis an das für den Antrag zuständige Fachverfahren übermittelt werden darf, muss die Freigabe des Antragsstellenden (Preview) eingeholt werden.

        • Im vorliegenden Prozess liegt die Zustimmung des Antragsstellenden vor und die Nachweise dürfen in den Antragsprozess übernommen werden.

        • Prozesse innerhalb des Evidence Provider (z.B. (Re-)Authentifizierung oder Nutzerinteraktion) werden hier nicht genauer beschrieben.

        [UC4-11]
        • Der Evidence Provider führt eine Weiterleitung des Antragsstellenden auf die Nutzeroberfläche der Intermediären Plattform durch.

        Prozess im EU-Ausland endet
        [UC4-12]
        • Die Intermediäre Plattform generiert einen erneuten EDM-Request und übermittelt diesen über einen Access Point an den Evidence Provider.

        Prozess im EU-Ausland beginnt
        [UC4-13]
        • Der Evidence Provider verarbeitet den EDM-Request und erzeugt eine EDM-Response, die den Nachweis enthält.

        • Der Evidence Provider übermittelt die EDM-Response über einen Access Point an die Intermediäre Plattform.

        Prozess im EU-Ausland endet
        [UC4-14]
        • Die Intermediäre Plattform verarbeitet die EDM-Response und speichert den Nachweis für den späteren Abruf durch den Data Consumer.

        • Die Intermediäre Plattform führt eine Weiterleitung des Antragsstellenden auf die Nutzeroberfläche des Data Consumers durch.

         
        • Der Antragsstellende wird über den Nachweisabruf informiert.

        [UC4-15]
        • Der Data Consumer erzeugt eine XNachweis-Anfrage und übermittelt diese an die Intermediäre Plattform.

        • Auf eine detaillierte Beschreibung von Verschlüsselung und Signatur wird an dieser Stelle verzichtet.

        [UC4-16]
        • Die Intermediäre Plattform generiert eine XNachweis-Antwort, die die abgerufenen Nachweise enthält, und übermittelt diese an den Data Consumer.

        [UC4-17]
        • Der Nachweisabruf ist abgeschlossen.

        • Falls mehrere Nachweise benötigt werden, wird der Prozess ab Schritt UC4-05 für jeden Nachweis wiederholt.

        3.9 Ausblick und weiterführende Aspekte

        Auflistung offener Klärungspunkte aus der High-Level-Architecture des NOOTS.

        Bezeichnung Beschreibung Jira-Ticket?
        Verwendung von Vermittlungsstellen  Sollte der Einsatz einer Vermittlungsstelle / die abstrakte Berechtigungsprüfung auch dann erfolgen, wenn der Nachweisabruf ohne Verwendung der IDNr erfolgt? Ja
        Pflegeprozesse im EU-OOTS Wer ist für die Datenpflege des “EU Central Data Service Directory“ und des „EU Central Evidence Broker” verantwortlich? Ja
        Nicht-interaktive Nachweisabrufe im NOOTS Welche juristischen, prozessualen und IT-sicherheitstechnischen Voraussetzungen müssen für den nicht-interaktiven Nachweisabruf (Anwendungsfall 2) erfüllt sein? Nein
        Begriffsschärfung Klärung der Verwendung einzelner Begriffe und Anpassung der Bezeichnungen entsprechend der aktualisierten Definitionen:
        • Data Consumer

        • Data Provider

        • Register / nachweisliefernde Stelle

        • Nachweis / Nachweisdaten / Registerdaten

        Nein
        Detaillierung Reifegradmodell & Fachdatenkonzept Ergänzung relevanter Informationen und Rahmenbedingungen für das NOOTS aus Dokumenten, die aktuell noch in anderen Programmbereichen erstellt werden:
        • Wie sieht die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Reifegrade aus (Reifegradmodell)?

        • Wie wird der automatisierte Nachweisaustausch von Fachdaten zwischen Data Consumer und Data Provider ausgestaltet (Fachdatenkonzept)?

        Nein
        Rückblick SDG-Umsetzung Soll die Umsetzungsstufe 2023 nachträglich auf den Ist-Stand zum 12.12.2023 angepasst werden? Nein